Der Kurfürst übersendet dem Hofrat das Antwortschreiben des Kurfürsten von Trier d. 29. März auf das von Kurköln sub Nr. 833 erlassene Schreiben d. 1. März. Kurtrier erwidert, dass, da nunmehr die Frage wegen der Annahme des 20-fl.-Fußes entschieden wäre, man trierscherseits in Betreff der Frage quomodo das oberrheinische Münzdeputationsgutachten d. 3. April 1755 zu Grunde zu legen entschlossen sei. Zu bequemerer Ansicht liegt eine Abschrift dieses Deputations-Gutachtens bei, worin principaliter Folgendes bestimmt wird. a. Die Proportion zwischen Silber und Gold wird für die Reichsmünzen auf 1 : 14 11/72 gesetzt. b. Es werden aus der rauhen Mark Gold à 23 Kar. 8 Gr. fein 67 Stück Dukaten geprägt. c. Aus der rauhen Mark Silber à 13 Stüber 6 Grän fein werden 8 1/3 Stück Reichstaler geschlagen, also aus der Mark Silber fein 10 Reichstaler oder 20 fl. d. Nach diesem Maßstabe werden alle noch kursierenden Münzen valviert, zugleich aber: e. Neue Stücke im Wert von 1 fl. oder 60 Kreuzer, ferner zu 30, 20 und 10 Kreuzer ausgeprägt, und jeder von demselben Schrot und Korn wie die Reichstaler. f. Zwischen 10 und 1 Kreuzer werden keine Münzen ausgeprägt, die Kreuzer und Pfennige aber, deren man nötig bedarf, dürfen nur aus reinem Kupfer ohne Silberzusatz geschlagen werden. g. An einem zu bestimmenden Termin werden alle bis dato noch kursierenden Münzen eingezogen und gegen neue, nach den in b, c, e und f angeführten Bestimmungen geprägte Münzen umgetauscht. h. Außer den angeführten Münzen werden ausnahmsweise für den Oberrheinischen Kreis nur noch die Batzen oder 4-Kreuzer-Stücke gestattet. Der Kurfürst trägt nun dem Hofrat auf, die Beratungen in dieser Angelegenheit fortzusetzen und auch eine Antwort an den Kurfürsten von Trier zu entwerfen.