Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um das Erbe der Schwester von Heinrich Schiffer, Eva, und ihres vor ihr gestorbenen Mannes Johann Lensig. Während Schiffer sich unter Bezug auf einen Rechtsakt vor dem Schöffengericht Bonn, mit dem die Eheleute sich, falls sie ohne Kinder bleiben sollten, wechselseitig zu Erben einsetzten, als Erbe seiner Schwester, die ihren Mann beerbt hatte, ansah, hatten die Appellaten die Rechtsgütligkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung bestritten. Gegen das zu seinen Ungunsten ausgefallene Urteil der 1. Instanz von März 1548 hatte der Appellant appelliert. Er erklärt, Appellationen vom Bonner Gericht seien seit alters her an das Kammergericht des Kurfürsten gegangen. Da dieser sich aber auf dem Reichstag befunden habe, sei das Kammergericht 1546 - 1548 geschlossen gewesen. Er habe daher um anderweitige Rechtsgewährung nachgesucht und im September 1548 Kommissare gewährt erhalten. Parallel aber hatte die 1. Instanz nach Ablauf einer 2-Monats-Frist die Appellation wegen Nichtbetreibung für desert erklärt. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die 2. Instanz diese Entscheidung bestätigt und die Ausführung des erstinstanzlichen Urteils an diese verwiesen hatte. Die Appellaten bestreiten die Rechtmäßigkeit der RKG-Appellation wegen der von der 2. Instanz bestätigten Deserterklärung der 1. Appellation durch die das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden sei. Zudem sei die Appellation durch einen nur substituierten und nicht hinreichend bevollmächtigten Prokurator eingelegt worden. Der appellantische Prokurator teilte 1558 mit, sein Bevollmächtiger sei zu arm, um die Kommissionskosten zu tragen, und beabsichtige, den Armutseid zu leisten.