Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er seiner Stadt Amberg mit Rat seiner Räte eine Ordnung aufgesetzt hat, wonach die Stadt für 15 Jahre ein neues gemeines Ungeld auf die eingeführten und dort verbrauchten Waren Wein und Bier erheben soll. Wer zu Amberg dergleichen kauft, einbringt oder "innlegt", soll von einem Eimer Wein 60 Pfennige, von einem Bräu (brewe) Bier ½ Pfund Pfennige geben. Das dem Pfalzgrafen bisher zustehende sogenannte alte Ungeld soll zusätzlich zum neuen Ungeld gegeben werden. Weigern sich die pfalzgräflichen Amtleute und die Geistlichkeit, das neue Ungeld zu geben, behält sich der Pfalzgraf die Errichtung einer diesbezüglichen Ordnung vor. Die Stadt soll vier Bürger, davon zwei aus dem Rat, dazu abordnen, das Ungeld einzunehmen und dasselbe für die nächsten fünf Jahre zu "der stat gemeynen buwe", die darauffolgenden 10 Jahre zur Lösung von Schuldverschreibungen zu verwenden. Die vier sollen dem Amberger Rat jährlich im Beisein der Amtleute und Bevollmächtigten des Pfalzgrafen Rechnung ablegen und über ihren Dienst geloben und schwören. Kurfürst Friedrich behält sich und seinen Erben den Widerruf und eine Änderung der Ordnung vor, die dem Pfalzgrafen an seinen herrschaftlichen Rechten und der Stadt an ihren Freiheiten unschädlich sein soll. Der Aussteller weist seine Vitztume und Amtleute in seinem Land zu Bayern um Beachtung an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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