Johann Maria Rudolph Graf von Waltbott zu Bassenheim bekundet, daß Kurfürst Carl Theodor Pfalzgraf zu Rhein ihn mit dem Stockheimer Gericht bei Reifenberg für den Fall des Heimfalls, laut inserierter Urkunde belehnt, nachdem bereits Kurfürst Joh. Wilhelm seinem Großvater Frantz Emmerich Wilhelm Freiherrn von Waltbott zu Bassenheim eine Anwartschaft am 2.7.1713 und Kurfürst Carl Philipp dessen Sohn Rudolph Johann eine Eventualbelehnung erteilt hatten und ihn zu Mannlehen mit den damals aufgetragenen Eigengütern, Zehntanteilen zu Merzhausen, Rod am Berg, Hundstall, Arnsbach, Steinfischbach, Usingen, Dorfweil, den Höfen 'Sorg', zu Arnsbach, Niederlauken, Dorfweil, Gefällen zu Dorfweil und Brombach, Wald und Weide bei Mauloff und dem Hof zu Westerfeld belehnt hat. Bis zum Ausgang des Mannesstammes bleibt das Stockheimer Gericht dem Haus Nassau-Saarbrücken. Das besondere Mannlehen soll nach etwaigem Abgang des Bassenheimer Mannesstamms und Heimfall mit dem Lehnen des Stockheimer Gerichts vereinigt werden. Siegler: Aussteller.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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