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Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 13. März 1598, womit sie sich selbst und der 2. Instanz die Zuständigkeit in der Streitsache aberkannte. Sie gab damit der Einrede der Appellaten statt, daß diese, weil sie ihren Wohnsitz im Herzogtum Geldern und in der Grafschaft Zutphen haben, der Jurisdiktion des Königs von Spanien unterworfen sind und nicht vor ein fremdes Gericht gezogen werden dürfen. Die Appellaten erheben auch Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG, die jedoch mit Urteil vom 24. Okt. 1603 abgewiesen wird. Hintergrund des Jurisdiktionsstreits ist eine Schuldforderung der Appellanten von 650 Sonnenkronen, aufgrund einer Obligation, die auf den Gütern der Appellaten im Gerichtsbezirk von Kekerdom (Keckerdom, Niederlande) und im Kirchspiel Leuth (Loeth, Niederlande) lastet. Die Schuldforderung geht offenbar auf einen Vertrag von 1461 zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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