Verfahrensrecht. Mit Urteil vom 17. Dezember 1795 hatte die saynsche Regierung ein Retentionsrecht der Kläger abgelehnt und ihnen unter Berufung auf ein Urteil des gemeinsamen saynschen Lehenshofes vom 1. Februar 1794, in dem festgestellt worden war, sie seien nicht als zu investierende Vasallen des saynschen Lehensgutes Beuinghausen anzusehen, sondern wegen ihres Leibzuchtanspruchs abzufinden, die Herausgabe des Gutes gegen die Zahlung einer Abfindung auferlegt. Die Kläger machen Einwände gegen das frühere Verfahren geltend. Das Verfahren sei bereits um 1735 geführt worden, das Urteil habe mithin über ein halbes Jahrhundert „unbetrieben“ gelegen. Von ihren Vorfahren, Johannes Schenk und Peter Simons, lägen keinerlei Vollmachten bei den Akten. Ihre Gegner hätten sich für ihre Ansprüche nie hinreichend legitimiert. Die Vorinstanz habe, ohne die in diesem Sinne vorgebrachten Einwände gegen das Urteil von 1794 zu beachten, in der Hauptsache entschieden. Ihren Anspruch betreffend führen sie aus, ihr Vorfahr Nicolaus Schmitt habe 1765 durch Kauf und Zession alle Anteile erworben, die ein für seine Forderungen gegen alle früheren Simons’schen Lehensanteilsinhaber in das Gut immittierter Gläubiger gehabt habe. Selbst wenn ihr Erbanspruch nicht berücksichtigt werde, müsse ihnen ein Retentionsrechts bis zur Abtragung der Schuld zugestanden werden. Gleiches gelte für die Schenkschen Erben, die versetzte Teile des Gutes ausgelöst hätten und deren Aufwendungen hierfür wie für Verbesserungen an dem Gut ebenfalls vor einer Rückgabe erstattet werden müßten. Die Kläger beantragten ein Appellationsverfahren. Nach Schreiben um Bericht an die hachenburgische Regierung und Gegenbericht erkannte das RKG auf Zitation. Am 11. Dezember 1799 nahm das RKG nach Fristverlängerungsgesuch der beklagten Erben das RKG-Verfahren für rechtens befestigt und die von deren Gegenseite eingebrachten Angaben für wahr an und praekludierte (Ausschluß von Verfahrensrechten) sie mit ihren Exceptionen. Die beklagten Erben erbaten gegen dieses Urteil Restitutio in integrum und führten Probleme der Verfahrensführung an, da ihr Advokat ebenso viele Stunden Weges entfernt wohne wie sie untereinander. Fristversäumnisse seien in dieser Tatsache begründet. Im Gegensatz zu ihren Gegnern hätten sie sich immer um Fortführung und Beendigung des langjährigen Verfahrens bemüht. Am 17. Juli 1805 entschied das RKG, die Schriften um Restitution gegen die Praeklusion zu den Akten zu nehmen, und erlegte dem Prokurator der Kläger auf, auf die Einwände einzugehen. Nachdem beide Seiten um ein Endurteil gebeten hatten, schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 5. Februar 1806.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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