Pfalzgraf Friedrich I. bewilligt dem Grafen Johann von Eberstein und seiner Ehefrau Margarethe von Eppstein, den Fruchtzehnten zu Gochsheim, der pfälzisches Mannlehen ist, zur Tilgung einer Schuld von 760 Gulden an die Brüder Volmar Lemlin d. A. und Volmar Lemlin d. J. um dieselbe Summe zu verpfänden. Mannschaft und Lehnsrecht des Pfalzgrafen sollen davon unberührt bleiben. Wenn Graf Johann und Margarethe den Zehnten nicht innerhalb von sechs Jahren nach Ausstellung der Urkunde wieder lösen, soll die Bewilligung des Pfalzgrafen kraftlos sein, als ob sie nie geschehen wäre.