Elisabeth, Gräfin von Sponheim, zu Vianden, verwitwete Herzogin in Bayern, beurkundet eine Eheverabredung zwischen ihrem Verwandten Engelbert, Graf von Nassau, Herr zu der Leck und zu Breda, einerseits und Ruprecht, Graf von Virneburg, andererseits: Es wird festgelegt, daß ihr Neffe Heinrich, Sohn Graf Engelberts, ihre nyftelen Genoveva, Tochter Graf Ruprechts, heiraten soll. Dieser überträgt seiner Tochter zu hylichsgude seinen Teil an den Schlössern, Land und Leuten St.Vith und Bütgenbach (Bodthenbach) mit ihrem Zubehör, so wie die Ausstellerin diese ihrem Neffen verschrieben hat. Nach dem Tode Erzbischof Werners von Trier sollen dessen Pfandrechte über etliche Dörfer, die in der Grafschaft Diez am Westerwald liegen, von den beiden Vätern Ruprecht und Engelbert mit 2000 Gulden abgelöst werden, die diese ihren beiden oben genannten Kindern zukommen lassen sollen. Können sie das Pfand nicht auslösen, so ist Graf Ruprecht verpflichtet, nachdem der Erbfall seiner Ehefrau an der Herrschaft Falkenstein und Münzenberg (Mintzenburg) eingetreten ist, seiner Tochter 1000 Gulden Mainzer Währung zu überschreiben oder diese mit 100 Gulden Gülte jährlich zu beweisen. Die Gülte bleibt mit 1000 Gulden ablösbar. Graf Engelbert übergibt seinem Sohn seinen Teil an St. Vith und Bütgenbach, womit dieser Genoveva bewidmen soll. Wird die Trierer Pfandschaft nicht ausgelöst, so hat Graf Engelbert das Heiratsgut seines Sohnes mit 1000 Gulden oder mit einer Gülte von jährlich 100 Gulden zu vermehren. Diese ist mit 1000 Gulden ablösbar. Mit den 1000 Gulden oder mit der Gülte hat Heinrich das Wittum Genovevas zu verbessern. Die Ehe wird vollzogen, sobald das jüngste der miteinander verlobten Kinder 12 Jahre alt ist. Bei Tod eines der Verlobten tritt ein Bruder bzw. eine Schwester an seine Stelle, sofern diese nicht bereits versprochen oder für den geistlichen Stand bestimmt sind. Kann die Vereinbarung wegen fehlender Kinder nicht eingehalten werden, fallen die verschriebenen Güter an die jeweilige Seite zurück; die o.g. Besitzungen sollen beide Parteien gemeinsam besitzen. Stirbt Heinrich nach Vollzug der Ehe, aber ohne leibliche Erben, erhält die überlebende Ehefrau die o.g. Besitzungen auf ihr Lebtag als Wittum. Nach ihrem Tod geht das Wittum in den Besitz der Erben Graf Engelberts von Nassau über, und die genannten Güter gehören beiden Seiten je zur Hälfte. Stirbt Genoveva vor Heinrich und ohne leibliche Erben, so verbleibt ihr Anteil ihrem Mann, solange er lebt. Nach seinem Tod fällt er wieder an Graf Ruprecht und dessen Erben. Die gen. Besitzungen gehören dann beiden Seiten je zur Hälfte. Stirbt Graf Engelbert oder Graf Ruprecht, erhalten die beiden Verlobten das ihnen zukommende Erbteil, zu dem sie geboren sind. Die Ausstellerin setzt ihren Neffen Heinrich und seine leiblichen Nachkommen zu ihrem Erben für die Grafschaft Vianden und dem zugehörigen Land in Brabant ein; stirbt dieser, ohne leibliche Erben zu hinterlassen, folgt ihm einer der ältesten und nächsten Erben nach. Die Ausstellerin behält sich zu ihren Lebtagen alle Auslösungsrechte vor. Die Väter beider Kinder geloben, den Vertrag einzuhalten. Sr.: Ausst., Johann Boos von Waldeck d. J., ihr Amtmann zu Vianden, Johann von Zievel, ferner: die Grafen Engelbert von Nassau und Ruprecht von Virneburg sowie Johann vom Stein, Werner von Vlatten, Hermann von Seelbach, gen. von dem Loe, und Johann von Büdesheim (Budisheim). Ausf. Perg. - 9 Sg. anh., 9 besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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