Kurfürst Philipp von der Pfalz unterrichtet seine Zöllner zu Neuburg am Rhein (Nuwenberg), dass er einen Vertrag mit den seinem Oheim Markgraf Christoph I. von Baden angehörigen Schiffsherren und Rheinflössern zu Gernsbach im Murgtal abgeschlossen hat, wonach diese für sechs Jahre von Holz, Bort, Zimmerholz und anderem, das sie flößen, lediglich den einfachen Zoll an seinen Zollstätten geben sollen. Falls der einfache Zoll in dieser Zeit weniger als der vormals zu gebende zweifache Zoll einbringt, haben sich die Schiffsherren und Flößer verpflichtet, dem Pfalzgrafen 400 Gulden Erstattung zu geben. Alle Verkaufsordnungen, die sie vormals gehabt haben, sollen für diese Zeit stillstehen, sodass jeder frei flößen und verkaufen mag, wann und soviel er möchte. Davon nicht betroffen sein sollen Waldordnungen "das holtz und stemme zu keuffen und hawen". Kurfürst Philipp weist die Zöllner um Beachtung an.