Art.117 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). Artikel 117. (1) Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten und für Amtspflichtverletzungen eingerichtet sowie das Verfahren bei Lehrbeanstandungen geregelt. (2) Die Mitglieder eines kirchlichen Gerichtes sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden. (3) Es kann bestimmt werden, daß Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch genommen werden.

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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
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