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Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821 (Bestand)
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1. Überlieferung
Der im Diözesanarchiv Würzburg verwahrte Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821“ enthält einschlägige Akten von insgesamt 372 Klerikern des Bistums Würzburg, wobei unter dem Terminus „Klerikertestamente“ unterschiedslos die Testamente von Dompröpsten, Domdekanen, Domkapitularen, ehemaligen Stiftskanonikern, säkularisierten Ordensgeistlichen, Pfarrern, Kaplänen oder Benefiziaten verstanden werden. Die Überlieferung endet im Jahre 1944 mit Verlassenschaftsunterlagen des Adolf Hemmerlein, Pfarrer von Humprechtshausen (Nr. 110). Im Vergleich zum Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821“ finden sich im vorliegenden Bestand keine Testamente von Laien.
Die Einzelakten enthalten in über 90 Prozent der Fälle Testamentsabschriften. Die Akten beinhalten neben den Testamenten vor allem Standardschreiben der Testamentare an das Bischöfliche Ordinariat über die Einsendung der Testamentsabschriften, Verlassenschaftsinventare, Testamentariatsrechungen, Verzeichnisse der jährlichen Einkünfte und Ausgaben derjenigen Pfarrei, in der der Kleriker zuletzt bepfründet war, Unterlagen zu Stiftungen und Legaten, gedruckte Todesanzeigen (Nr. 104, 105) oder gedruckte Verordnungen zur Testamentsabfassung der Geistlichen (Nr. 336).
2. Behördengeschichte
Ende 1803 ordnete die kurbayerische Regierung an, dass die Testamente von Geistlichen durch die bischöflichen Vikariate bzw. Generalvikariate nicht mehr bestätigt werden mussten. In der Regierungszeit des Großherzogs Ferdinand III. von Toskana (reg. 1806–1814) wurden staatlicherseits die „letztwilligen Dispositionen der Geistlichen als bloße weltliche Gegenstände erklärt, und die Verhandlungen der Verlassenschaften derselben den weltlichen Gerichten zugewiesen“. 1818 bestätigte die bayerische Regierung die grundsätzliche Zuständigkeit der weltlichen Gerichte (Stadt-, Kreis- bzw. Landgerichte) bei der Behandlung der Verlassenschaften von Geistlichen. In diesem Zusammenhang wurde auch verordnet, dass durch die Testamentare weiterhin Abschriften der Testamente verstorbener Geistlicher an das Bischöfliche Ordinariat einzusenden waren. Damit war zwar grundsätzlich das Verfahren der Testamentseröffnung, -abwicklung und -vollstreckung durch die geistlichen Diözesanbehörden aufgehoben worden, doch galt gemäß diözesaner Verordnung vom 10. Januar 1825 auch für die Folgezeit der innerdiözesane Grundsatz, dass eine Abschrift der Testamente von Geistlichen durch die Testamentare entweder direkt an das Bischöfliche Ordinariat oder über die jeweiligen Dekane an dieses zu übersenden war. Dies hatte seinen Grund in erster Linie wohl darin, dass in den Testamenten von Geistlichen zumeist nicht unbeträchtliche Vermögensanteile an kirchliche Institutionen und Einrichtungen gestiftet wurden und die Annahme der Stiftungen kirchlicherseits genehmigt werden musste.
Die Testamentare wurden in der Regel vom Erblasser selbst ausgewählt und im Testament eigens genannt. Ihre Aufgabe war es, nach der Testamentseröffnung durch die jeweiligen weltlichen Gerichte dafür zu sorgen, dass die vom Testator getroffenen Testamentsverfügungen nach dessen Tod in dessen Sinn umgesetzt und erfüllt wurden. Sie hatten die Pflicht, der Testamentsöffnung beizuwohnen, die Inventarisierung und Beschreibung der Hinterlassenschaft mit allem Hab und Gut, Rechten und Gerechtigkeiten, Schulden und Gegenschulden vorzunehmen und darüber ein Verlassenschaftsinventar anzufertigen, das Begräbnis des Erblassers zu organisieren, die Beerdigungskosten abzurechnen, bei Verkäufen oder Versteigerungen der Hinterlassenschaft für deren korrekte Abwicklung zu sorgen, sich die Verteilung der Erbmasse von den Erben quittieren zu lassen und über das ganze „Geschäft“ schließlich eine Testamentariatsrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben der Testamentsabwicklung anzufertigen.
Die an das Bischöfliche Ordinariat übersandten und heute im Diözesanarchiv Würzburg überlieferten Testamentsabschriften und Verlassenschaftsakten wurden ursprünglich in der Registratur des Bischöflichen Ordinariats aufbewahrt. Zu welchem Zeitpunkt genau der Bestand in das damalige Ordinariats- und heutige Diözesanarchiv gelangte, ist nicht bekannt.
3. Form der Testamente
In ihrem fomalen Aufbau stehen die im Bestand überlieferten Testamente von Geistlichen in einer langen Tradition eines eigenen Würzburger Testamentsrechts. Für Kleriker des Bistums Würzburg ist ein Muster-Testament in lateinischer Sprache erstmals in einem Formularbuch der Würzburger Bischofskanzlei aus dem frühen 14. Jahrhundert überliefert. Es erhielt seine Gültigkeit vor allem in der Ausstellung vor Notar und sieben Zeugen („septem queras testes incluso notario“) und deren Siegelung.
Das spezielle Würzburger Testamentsrecht für Geistliche erfuhr im alten Bistum letztmals 1742 unter Fürstbischof Friedrich Karl von Schönborn (reg. 1729–1746) eine Kodifizierung. Diese „Norma practica ultimarum voluntatium, earumque legitimae executionis“ geht auf den damaligen Generalvikar Johann Martin Kettler zurück und blieb über die Säkularisation von 1802/03 hinaus für das ehemals würzburgische Gebiet bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 mehr oder weniger in Geltung. Durch sie bezogen die Testamente des Würzburger Klerus ihre Gültigkeit. Die Norma practica berücksichtigte alle relevanten formalen und inhaltlichen Aspekte der Testamentserrichtung und -vollstreckung in ausführlichen Festlegungen (siehe Bestandsvorwort „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821“).
4. Bestandsbearbeitung
Der Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten“ bestand bis zu seiner Neuverzeichnung ab 2011 aus drei Teilbeständen:
- Teilbestand I: Testamente und Verlassenschaftsakten bis Anfang 19. Jahrhundert
- Teilbestand II: Testamente und Verlassenschaftsakten 19. Jahrhundert
- Teilbestand III: Testamente und Verlassenschaftsakten Würzburger Domvikare
Analog existieren für die Teilbestände I und II historische Findbücher aus dem 19. Jahrhundert:
- Findbuch „No. I (b), Tit. 38 D: Testamente und etliche Verlassenschaftsakten“ [111 S.]
- Findbuch „No. II (b), Tit. 38 D: Testamente“ [134 S.]
Ob für den Teilbestand III ursprünglich auch ein Findbuch vorhanden war, ist unbekannt. Findbuch Nr. I enthält auf dem Vorsatzblatt den Titel „Testamente“ sowie die Notiz: „Sämmtliche Testamente sind reponirt in der alten Registratur sub Tit. II A.5.n.“. Der Würzburger Diözesanarchivar Franz Joseph Bendel ergänzte zu einen unbekannten Zeitpunkt: „NB. Die Testamente vom a) 15. Jahrh. u. b) vom 16. Jahrh. bis 1573 sind rot angestrichen. Die Testamente unter B. Julius (1573–1617) sind blau angestrichen“. Die jüngsten Findbucheinträge stammen aus dem Jahr 1822. Findbuch Nr. II enthält auf dem Vorsatzblatt den Titel Testamente und von Bendel die Ergänzungen: „II. Teil (19. Jahrh.); älteste 1804 Raps, 1816 Viernensel, 1820 Zeimer, 1824 Dellau, 1827 Keil, 1817 Wiedemann. NB. Es sind aber auch vereinzelt einige aus früheren Jahrhund., z. B. Denner 1716, Heller 1502, Rüdiger 1500, Senft 1721“. Der jüngste Findbucheintrag datiert aus dem Jahr 1889. Die Findbucheinträge erfolgten in beiden Fällen standardisiert in für jeden Buchstaben des Alphabets vorgezeichnete Spalten mit folgender Aufteillung: Lfd. Nummer, Nach- und Vorname des Testators in alphabetischer Reihenfolge, Amtsbezeichnung, Ort und Jahr der Testamentserrichtung. Die Bestandssignatur ergab sich folglich aus der Nennung des ehemaligen Teilbestands I oder II, des Anfangsbuchstaben des Nachnamens des jeweiligen Testators sowie der unter den Buchstaben des Alphabets jeweils verzeichneten laufenden Nummer (z. B. I / A / 21 für den im Findbuch Nr. I unter dem Buchstaben A und der laufenden Nummer 21 verzeichneten „Amadey, Joh. Mich., Frühmesser, Kissingen, 1797“). Rekonstruierbar ist der Teilbestand III heute nur noch über die alte Bestandssignatur auf den alten Umschlägen, in die die Testamentsunterlagen eingelegt sind. Die Signatur ergibt sich aus der Nennung des ehemaligen Teilbestands III und einer fortlaufenden Nummer (z. B. III /01 für „Andreas, Michael, Domvikar in Würzburg, 1661“).
Die Neuverzeichnung des Bestands erfolgte seit 2011 über mehrere Jahre hinweg. Dabei wurden die bisherigen Teilbestände I, II und III aufgesplittet und alle Testamente und Verlassenschaftsakten der Teilbestände bis zum Jahr 1821 (Vollzug der Neuorganisation bzw. Neuerrichtung des Bistums Würzburg) im Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821“ zusammengefasst. Für die Testamente seit der Bistumsneuorganisation wurde der Bestand „Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821“ gebildet.
Wohl aus konservatorischen Gründen erfolgte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Lauf des 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts die Transferierung einzelner Testamente in den Urkundenbestand der damaligen Ordinariatsregistratur oder des Ordinariatsarchivs. Diese Testamente wurden bei der Bombardierung Würzburgs im März 1945 mit vielen anderen Registratur- bzw. Archivbeständen vernichtet. Nachweise zu diesen verloren gegangenen Testamenten finden sich für den vorliegenden Bestand nur noch im historischen Findbuch II. Die kriegsbedingten Verluste betragen vier Testamente (Nr. 368–371). Da die im Findbuch II enthaltenen Informationen zu den Testatoren die einzigen Nachweise für ehemals vorhandene Testamentsunterlagen sind, wurden die Testatoren im Titelfeld des neuen Findbuches genannt sowie im Enthält-Feld entsprechend der Vermerk Testament nicht vorhanden (Kriegsverlust) und die jeweilige Fundstelle des historischen Findbuchs eingetragen.
5. Benutzung
Der Bestand ist uneingeschränkt zugänglich.
6. Sachverwandte Bestände
- Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen und Laien bis 1821
7. Zitierempfehlung
Diözesanarchiv Würzburg (DAW), Testamente und Verlassenschaftsakten von Geistlichen seit 1821, Nr. …
8. Literatur und Quellen (in Auswahl)
- Johannes Kaps, Das Testamentsrecht der Weltgeistlichen und Ordenspersonen in Rechtsgeschichte, Kirchenrecht und Bürgerlichem Recht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, München 1985.
- [Martin Kettler], Norma practica ultimarum voluntatum, earumque legitimae executionis: nec non modi conficiendi ratum temporis inter parochum antecessorem, & successorem, in gratiam ven. cleri, praecipue curati, diaecesis Herbipolensis, jussu, et auctoritate reverendissimi ac celsissimi S.R.I. principis ac domini, D. Friderici Caroli, episcopi Bambergensis & Herbipolensis, ac Franciae Orientalis ducis & &. domini nostri clementissimi edita, et ad vim ordinationis ecclesiasticae declarata, ac. v. Fraternitati s. Kiliani episcopi & martyris, parochorum & sacerdotum ejusdem diaecesis loco strenae publicata, die prima Januarii, Anno 1742.
- Johannes Merz, Das Testament des Adam Joseph Onymus (1754–1836), in: Reichtum des Glaubens. Festgabe für Bischof Friedhelm Hofmann zum 70. Geburtstag (Würzburger Diözesangeschichtsblätter 74), Würzburg 2012, S. 783–798.
- Andreas Müller, Repertorium der landesherrlichen Verordnungen in Kirchensachen, dann in andern den Wirkungskreis der Geistlichen in Bayern betreffenden Gegenstaenden. Nebst den bischoeflich-wuerzburgischen, bis zum Jahre 1829 erschienenen, Dioezesan-Verordnungen, 2 Bde., Würzburg 1829 (zu Testamenten siehe: Bd. 1, S. 176 f.; Bd. 2, S. 311–315).
Stand: Januar 2022
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.