Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Urteil im Verfahren RKG (W 666/2077) um eine Schuld Metternichs gegen den Freiherrn von dem Werder. Metternich war freigestellt worden, die 14000 Rtlr. statt beim RKG bei der Altenburgischen Regierung zu deponieren. Der Kläger sieht sich damit der Möglichkeit, seine aus bar geliehenem Geld, vorgestreckten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren herrührenden Forderungen gegen von dem Werder eintreiben zu können, da von der Sachsen-Gothaischen Regierung wahrscheinlich die Gläubiger in der Konkurssache des Vaters von dem Werders vorrangig befriedigt werden würden. Er fordert daher Arrest auf das von Metternich zu hinterlegende Kapital und vorrangige Befriedigung seiner Forderungen. Diese seien im Gegensatz zu denen der Gläubiger bereits liquide. Zudem müßten die Schulden des Sohnes selbst beglichen werden, ehe er zur Begleichung derer seines Vaters herangezogen werden könne. Der Beklagte machte Mängel bei der Zustellung der Ladung auf Grund fehlender Beilagen geltend. Über die Berechtigung dieser Einwände wurde in mündlichen Anträgen verhandelt. Das RKG entschied am 25. Januar 1740, der Prokurator des Klägers solle die angeblich fehlenden Beilagen in der Kanzlei kopieren und dann nochmals zustellen lassen. Der Beklagte wandte ein, als er sich auf die Hauptsache einließ, der Antrag sei zu spät, nachdem die Gelder bereits deponiert worden seien, erfolgt. Seine Befolgung würde zudem dem RKG-Urteil in dem anderen Verfahren zuwiderlaufen. Er bestreitet die Berechtigung der Forderungen des Klägers. Er verwahrt sich zudem dagegen, für Forderungen gegen einen Dritten herangezogen werden zu sollen, und unterstellt, der Kläger versuche, so Gelder seines Mandanten zu retten respektive anderen Gläubigern zu hinterziehen. Geitts macht ebenfalls Forderungen gegen von dem Werder geltend, die er, da er glaubte, anders nicht befriedigt zu werden, aus dem Metternichschen Kapital gesichert sehen will. Er fordert, falls der Kläger bereits Gelder erhalten haben sollte, müßte er damit vorrangig ihn befriedigen. Am 23. Juni 1740 erging eine vom Beklagten beantragte Zitation gegen Mitglieder der Familie Hangemantelin, Mitgläubiger des von dem Werder. Sie sollten gegen Deponierung der rückständigen Zinsen eine ihnen verpfändete Obligation herausgeben. Diese weigerten sich und bestritten zugleich die Zuständigkeit des RKG in diesem Zusammenhang. Das Protokoll schließt mit Completum-Vermerk vom 3. Juni 1742, (Re-) Visum-Vermerken vom 10. Juli 1742 und 28. September 1744 und Expeditum-Vermerk vom 5. Oktober 1744.