Die der Zauberei beschuldigten Ehefrauen der Kläger, Maria Leyendecker und Maria Lampert, hatten während ihrer zehntägigen Haft unter der Folter nicht gestanden und waren unter Entrichtung von Geldleistungen zunächst freigekommen, später aber erneut verhaftet worden. Die Kläger erreichen unter Hinweis auf die der Halsgerichtsordnung Karls V. widersprechende unrechtmäßige Prozeßführung ein RKG-Mandat vom 18.9.1622, mit dem den Beklagten die Freilassung sowie die Restitution der geleisteten Geldzahlungen angeordnet wird. Die Beklagten weisen diesen Vorwurf zurück. Der Prozeß sei rechtmäßig geführt worden und das Urteil sei nicht appellabel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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