Streit um den Kirchenzehnten zu Lövenich. Die Appellanten fordern neben dem großen auch den „schmalen“ Zehnten, den Lammzehnten bzw., wenn keine zehn Lämmer vorhanden sind, von jedem vorhandenen Lamm wenigstens 1 Raderschilling, den Brachzehnten (Grünfutterabgabe) sowie den Zehnten von jedem Grashof, Kamp, Gewann und Bauplatz, der ursprünglich zehntbares Land gewesen ist. Die 1. Instanz erkannte die Ansprüche auf den Lamm-, Grashof-, Kamp-, Bauplatz- und Gewannzehnten an, lehnte aber die Forderung des Brachzehnten ab. Durch dieses Urteil fühlten sich beide Parteien beschwert. Die Beklagten/Appellaten behaupteten, im Kirchspiel Lövenich seien niemals der Lammzehnte, der Zehnte vom Grünfutter für Pferde und der vom Grashof bezahlt worden. Die 2. Instanz sprach die Appellaten von Zinsforderungen aus Grashof, Garten u. ä., die aus Ländereien außerhalb des Artlandes gemacht worden sind, frei. Das RKG weist mit Urteil vom 14. Okt. 1574 die Appellation ab, da beide Vorinstanzen nichtig verhandelt und geurteilt haben, die Appellation folglich überflüssig ist, und verurteilt die Appellanten zur Zahlung der Prozeßkosten.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view