Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler des Heiligen Reiches in Italien, an die Pfarrer von St. Gangolf und St. Martin zu Bonn, den Pfarrer zu Dietkirchen und sämtliche Pfarrer der Diözese Köln sowie an die Vikare vom Heiligen Kreuz, von St. Stephan, Heiliger Dreifaltigkeit, St. Agatha, St. Maria in Krypta und die anderen Vikare der Bonner Kirche: Vor über 2 Jahren hat der Kantor von St. Andreas zu Köln gegen Daniel von Poppelsdorf (Puppilstorp), Bürger zu Bonn, und zugunsten des Dekans und Kapitels der Bonner Kirche in deren Streitsachen aufgrund einer erzbischöflichen Kommission rechtmäßig abschließend geurteilt [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 90 von 1322 Oktober 26]. Dagegen hat Daniel, wie er behauptet, an den päpstlichen Stuhl appelliert. Die Appellation wurde aber, falls überhaupt, nicht binnen den 2 vergangenen Jahren eingelegt, daher wäre sie gegebenenfalls desert, und das Urteil des Kantors muss bestehenbleiben. Nun aber tat Daniel dem Vernehmen nach vom Trierer Dompropst, der zusammen mit dem Dekan von St. Kastor in Koblenz (Confluen.) und dem Prior der Dominikaner in Trier in dieser Appellationssache vom päpstlichen Stuhl als Richter delegiert wurde und der sich als von seinen Kollegen subdelegiert bezeichnet, eine Urkunde erwirkt, worin das Urteil des Kantors widerrufen wird. Es wurde noch kein legitimes Hindernis angeführt, weshalb Daniel seine Appellation, wenn überhaupt, nicht fristgerecht eingelegt hat. Aber gemäß dem von Daniel erwirkten, an die 3 Richter gerichteten päpstlichen Reskript hätte Daniel selbst zuvörderst dieses Hindernis nachweisen müssen, bevor jene Richter in dieser Appellationssache hätten erkennen oder irgend etwas untersagen oder widerrufen können. Die Form des päpstlichen Reskripts ist streng zu beachten, und es überschreitet die darin gesetzten Grenzen, wenn jemand aufgrund dieses Mandates zu urteilen wagt, und wenn Daniel jenen Widerruf von dem Propst, wie man sagt, erlangt hat, hat er ihn in einem speziellen Verfahren vor dem Propst, ob dieser Widerruf ergehen solle oder nicht, erlangt, und dieser hat als erschlichen keinen Bestand. Daher befiehlt der Erzbischof den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, die nach dreimaliger Mahnung eintritt, ungeachtet jenes Widerrufs oder anderer Absolutionen durch den Trierer Propst, die ungültig und erschlichen sind, Daniel als fortdauernd exkommuniziert gemäß der früheren Urkunde des Kantors zu verkünden, wann und wo immer sie dazu von Seiten des Dekans und Kapitels der Bonner Kirche aufgefordert werden. Ein Adressat soll diesen Auftrag nicht auf den andern schieben; sie sollen mit besiegeltem Schreiben über die Ausführung berichten. Datum 1324 feria secunda post diem beatorum Petri et Pauli apostolorum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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