Kaiser Friedrich III. erläutert das Asylrecht des Deutschen Hauses zu Nürnberg dahin, dass es sich nicht erstreckt auf Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Notzucht, Verräterei oder Geldschuld. In solchen Fällen hat die Stadt nach vorheriger Verständigung das Recht, die Übeltäter aus dem Ordenshaus zu nehmen, jedoch unter Vermeidung aller Beschädigung von Leib und Gut der Ordensbrüder. - Siegler: der Aussteller.

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Staatsarchiv Nürnberg
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