Wolf Heinrich von Wernau (Werdnow) zu Wendlingen (Wenndlingen) verspricht seinem Vetter, Veit von Wernau zu Pfauhausen (Pfahuszen), der sich zusammen mit anderen Schwägern und Vettern Wolf Heinrichs als Mitschuldner und Bürge wegen 500 rh. fl und 25 Gulden jährlich an Letare fällige Zinsen gegenüber Jörg von Ensessen gen. Heußlin (Heusslin) verpflichtet hat, ihm alle aus der Bürgschaft erwachsenen Schäden zu ersetzen. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung können Wolf Heinrichs Schäferei zu Wendlingen mit allem Zubehör, die er für 50 Gulden, drei "Hemling", vier Lämmer, vier Käse und die Milch von acht Tagen verliehen ist, sowie dessen andere Einkünfte und Güter gepfändet werden.