Beilegung der Streitigkeiten zwischen Domdekan und -kapitel einerseits und Bürgermeistern, Rat und Bürgschaft der Stadt Münster andererseits durch die verordneten Räte Hermanns, Erzbischofs und Kurfürsten zu Köln, nämlich den Grafen Johann zu Wied (Wede), Herrn zu Runkel (Runkell) und Isenburg (Isenburgh), Bernhard vom Hagen, Dr. jur. und kölnischen Kanzler, und Dietrich von Heiden (Heyden), Deutschordenskomtur zu Mülheim (Mulhem), unter den folgenden Bedingungen: Bürgermeister und Rat überliefern dem Erzbischof und Friedrich, Elekten und Bestätigten von Münster als Landesfürsten und Ordinarius, zu Händen der genannten Räte die ihnen im vergangenen Sommer vom Domkapitel besiegelten und zugestellten Artikel (das ist bereits geschehen). Damit sollen alle diese Artikel, ferner die durch die Bürgerschaft zur Zeit der Zusammenrottung (vergadderung) verfaßten Artikel ungültig sein, ausgenommen drei alte Artikel betreffend Forderungen des Herzogs Magnus von Sachsen, des Grafen Claus von Tecklenburg (Teckeneburg) und der von Schwarzburg (Szwartzenburg), über die sich Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde seit einigen Jahren beschwert haben: über diese soll auf einem vom Landesherrn festgesetzen Tag durch münsterische und kölnische Räte ein Vergleich erzielt werden, an den beide Parteien sich halten wollen. Ferner darf das Domkapitel wieder unbehindert nach Münster zu seiner Kirche, seinen Behausungen und Gütern kommen und sich dort frei und sicher bewegen und wohnen. Verstöße hiergegen sollen Bürgermeister und Rat angemessen verhindern bzw. bestrafen. Herstellung von drei Ausfertigungen dieses Abschieds, von denen die verordneten Räte und die Vertragsparteien je eine erhalten. Ankündigung der Siegel des Kurfürsten und der beiden Parteien. dinstags naich palmarum