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Vergleich zwischen Walter (Gualtherus) Wolters, Pfarrer zu Körrenzig (Correntzich) auf der einen und Gerhard Seiben dem Jüngeren für sich und seinem Vater, Gerhard Seiben dem Alten auf der anderen Seite und auf der ditten Seite Dr. Heinrich Franz Scherenus. Erstens soll Dr. Scherenus dem Gerhard Seiben namens dessen Vaters von wegen Walter Wolters am nächsten Pfingstfest 50 Reichstaler bezahlen und damit soll die alte Hypothek und Wehrburgschaft auf die acht Morgen auf dem Oberenbusch beendet sein. Damit soll auch Walter Wolters von dem Dr. Scherenus vollständig befriedigt sein und keinerlei Ansprüche mehr besitzen. Damit verliert der Herr Wolters auch sein Reluitions Recht (Lösungsrecht)) auf dem oberen Busch oder den daselbst gelgenen acht Morgen. Zweitens soll Walter Wolters dem Gerhard Seiben dem Jungen im Namen seines Vaters Gerhard dem Alten aus künftigen Einkünften der Pfarrei - die Walter Wolters hiermit dafür verbürgt - 25 Reichstaler zahlen und außerdem soll Gerhard der Alte nicht allein auf den 4 Morgen Pastoreiland ahn Mängens Kaulen aufstehenden harte schaar haben und genießen, sondern Walter Wolters räumt dem Gerhard dem Alten künftig 1665 auf genannte 4 Morgen eine haber schaar haben und genießen soll. Drittens dafür soll Gerhard Seiben der Alte auf seine Forderung von 190 Reichstaler gegen Walter Wolters und dafür Herrn Wolters Prozeßrechnung gegen Seiben verfallen sein. Viertens soll Gerhard der Junge dem Dr. Scherenus bei Auszahlung der obengenannten 50 Reichstaler die Verschreibung der 190 Reichstaler sambt der Wehrburgschaft auf die 8 Morgen auf dem Oberenenbusch ausliefere. Fünftens sollte Wolters bei Bezahlung der 25 Reichstaler an Gerhard Seiben säumig sein, was nicht sein soll, so soll Seiben ermächtigt sein bis zu Bezahlung der 25 Reichstaler lebenslang unberechnet von Wolters zu genießen. Jedoch ist die ihm gegebenen Versicherung davon unberührt. Sechstens soll Wolters die übrigen vier morgen der Pastorei nutzen dürfen. Endlich sollen die 15 Reichstaler, die Dr. Scherenus an Berckrad Herrn Wolters vorgeschossen und dem bevollmechtigten Jacob Steuffmehl bezahlt hat, sollen hiermit erledigt sein. Herr Wolters soll dem genannten Dr. Scherenus aus künftigen Pastoreieinkünften allein zwei Malter Gerste geben. - Die genannten Parteien bekräftigen die Einhaltung und unterschreiben eigenhändig. - So geschehen Correntzig ahn vierten tag monats Januarii 1664.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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