Ludwig von der Marck, Herr zu Welschneuerburg, Rochefort und Agimont, bekennt für sich und seine Erben und Nachkommen: Dem Aussteller stehen derzeit die Höfe Thommen und Amel gemäß der Verschreibung, die er von Gerhard, Herrn zu Rodemachern, Kronenburg und Neuerburg hat, teilweise als Eigengut zu. Um schweren Schaden abzuwenden, hat er die Höfe an den strengen Herrn Adrian von Nassau, Ritter, und dessen Ehefrau Katharina von Brandscheid, deren Nachkommen oder den Inhaber der Urkunde verkauft mit allen Herrlichkeiten, hohen und niederem Gericht, mit dem Patronatsrecht und allen dort sitzenden Lehensleuten und den dort gelegenen Lehensgütern, den Zinsleuten und allem Eigentum an Dörfern, Weiden, Wohnstätten, Behausungen, Scheuern, Gärten, Wiesen, Feldern und Büschen, Wäldern, Mühlen, Wasser, Weiden, Brüchen und Bußen, groß und klein, Bede, Fronen, Diensten, Zinsen, Schaft (scheffen) und Gülten, Renten an Geld, Frucht, Korn, Hafer, Schweinen, Wachs, Kapaunen und Hühnern und allem sonst, was nützlich sein kann oder jemandem dienen kann, ersucht und unersucht, was immer es sein mag, was aus den genannten beiden Höfen fallen mag. Der Kaufpreis betrug 1800 oberländische rheinische Gulden in der Münze der vier Kurfürsten bei Rhein, gut von Gold und schwer von Gewicht, die der Aussteller am Tag der Ausstellung der Urkunde richtig erhalten hat. Er läßt den Käufern die beiden Höfe auf und befiehlt seinem Meier, Schöffen und Gericht, die derzeit in den Höfen sind, und auch ihren Nachfolgern, den Käufern Eide, Huldigung und Gehorsam zu leisten und diesen in Zukunft alle Gülten und Renten zu liefern, die bisher der Herr von Rodemachern und zuletzt der Aussteller erhielt. Er entbindet diese Personen von den ihm geleisteten Eiden. Falls die Käufer in ihrem rechtmäßigen Besitz gestört würden, haftet er mit seinem gesamten sonstigen Besitz. Er verzichtet auf alle rechtlichen und sonstigen Einspruchsmöglichkeiten gegen den Vertrag und verspricht, die Käufer schadlos zu halten. Auf Bitte des Ausstellers siegelt Gerhard, Herr zu Rodemachern, als Erbgrundherr den Kaufvertrag mit. Beide haben ihren neven Friedrich von Brandenburg, Herrn zu Clerf, gebeten, mit ihnen zu siegeln, was dieser getan hat. Sr.: Ausst., Gerhard, Herr zu Rodemachern, und Friedrich von Brandenburg, Herr zu Clerf. Abschr., Pap., schadhaft, ca. 1615