Mandatum den non turbando Auseinandersetzung um Räumung eines Gutes
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(1) 0393
Rep. 29, Nr. 526
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.08. 1. Kläger H
30.03.1693-18.07.1694
Kläger: (2) Leutnant Wilhelm Hertel und Lambertus Stockfisch, Pächter zu Werder
Beklagter: Quartiermeister Johann Volrath Hesse zu Werder
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Martin Droysen (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Lic. Johann Christoph Hercules (A), Dr. Friedrich Anthon (P)
Fallbeschreibung: Dem Bekl. ist vom Hofgericht erlaubt worden, eine Kammer in dem zwischen den Parteien umstrittenen Gut Werder zu beziehen. Die Kl. beschweren sich, daß der Bekl., der kein Vieh hat, um das Gut zu bestellen und der "gleich wie die Fliege auf der Wand gesessen ist", den vom Kl. eingesetzten Pächter keinen Wohnraum zugestehen und diesen vom Gut vertreiben will und erbitten ein entsprechendes Mandat an ihn, das sie am 31.03. erhalten. Am 29.05. berichtet der Kl., daß der Bekl. vor dem Hofgericht erreicht habe, daß der Pächter die Stube, die sich beide teilen, bei Androhung militärischer Gewalt zu räumen habe. Da der Pächter das Gut dann nicht mehr bewirtschaften kann, würde er Werder verlassen müssen, was zum endgültigen Untergang des Gutes beitragen würde. Eine Appellation gegen dieses Urteil hat das Hofgericht verweigert. Die Kl. bitten um Zulassung dieser Appellation und Annweisung an den Bekl., die von ihm bewohnten Zimmer und genutzten Ställe zu räumen. Das Tribunal folgt letzterem am 31.05. und verlangt einen Bericht vom Hofgericht. Am 12.06. bittet der Bekl. um Fristverlängerung zum Einbringen seines Gegenberichts, die ihm am 14.06. gewährt wird. Am 17.06. berichten die Kl. über Angriffe durch den Bekl. auf den Pächter mit blankem Degen nach dem Kirchgang, eine vom Kl. provozierte Verhaftung durch 4 Musketiere und andere Vorgänge auf dem Hof und bitten um Entscheidung in der Hauptsache (Nr. 0392). Am 19.06. legt der Bekl. seinen Gegenbericht vor, bittet darum, das Mandat des Tribunals zurückzunehmen und ihn im Besitz der Räume zu belassen. Das Tribunal fordert die Kl. am 20.06. zur Erwiderung auf, die am 15.08. eingeht und in der die Kl. auf dem Recht des Pächters, den Wohnraum zu nutzen, bestehen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 01.09. zur Antwort auf, die am 16.10. eingeht und in der der Bekl. vorschlägt, der Pächter solle das Backhaus zu Wohnzwecken nutzen. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme am 18.10., am 10.11. erklären die Kl., das Backhaus habe weder Dach noch Wände, sondern bestünde nur aus Fachwerk, sei also nicht bewohnbar. Am 22.01.1694 fordert das Tribunal den Bekl. zu einem Eid auf, daß er das Wohnhaus vor der Appellation allein bewohnt habe. Am 05.03. bittet der Bekl. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Rechtsmittel, die er am 06.03. erhält. Am 17.04. sagt der Bekl. die Leistung des Eides zu. Das Tribunal fordert den Bekl. am 20.04. zur Beweislegung oder Eidesleistung binnen 6 Wochen auf. Am 31.05. bittet der Bekl. um ein Commissorium an Hofgerichtsprokurator Eberhard Essing und Notar Jacob Wolfarth zum Zeugenverhör, um Beweise für seine Behauptung zu bekommen, er habe vor der Appellation allein im Gutshaus von Werder gewohnt. Das Tribunal lehnt dies am 04.06. ab und trägt dem Bekl. die Eidesleistung auf. Am 16.07. bittet der Bekl. um ein Commissiorium an Hofgerichtsprokurator Essing und NotarWolfahrth zur Abnahme des Eides. Das Tribunal folgt dem Antrag am 12.07.1694.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1693-1694
Prozessbeilagen: (7) Berichte des Notars Hinrich Batel über die Vorfälle bei Übergabe von Tribunalsmandaten vom 11.04. und 09.06.1693; Hofgerichtsmandate vom 27.04., 10. und 20.05.1693, 27.04.1694; vom Greifswalder Notar Georg Michaelis aufgenommene Appellation vom 27.05.1693; Grundrisse des Wohnhauses in Werder; Schreiben des Kl.s an das Pommersche Hofgericht vom 16.05.1693; Grundriß des Backhauses; von Germanus Carstens zu Tribsees aufgenommene Aussage des ehemaligen Pächters von Werder, Michael Pretzmann, über die Wohnverhältnisse in Werder vom 12.02.1694; Articuli Probatoriales für den Verwalter zu Päpelow Johannes Diekmann, den zu Koitenhagen Zacharias Topf und den zu Katzenow, Franz Prochnow
Beklagter: Quartiermeister Johann Volrath Hesse zu Werder
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Martin Droysen (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: Lic. Johann Christoph Hercules (A), Dr. Friedrich Anthon (P)
Fallbeschreibung: Dem Bekl. ist vom Hofgericht erlaubt worden, eine Kammer in dem zwischen den Parteien umstrittenen Gut Werder zu beziehen. Die Kl. beschweren sich, daß der Bekl., der kein Vieh hat, um das Gut zu bestellen und der "gleich wie die Fliege auf der Wand gesessen ist", den vom Kl. eingesetzten Pächter keinen Wohnraum zugestehen und diesen vom Gut vertreiben will und erbitten ein entsprechendes Mandat an ihn, das sie am 31.03. erhalten. Am 29.05. berichtet der Kl., daß der Bekl. vor dem Hofgericht erreicht habe, daß der Pächter die Stube, die sich beide teilen, bei Androhung militärischer Gewalt zu räumen habe. Da der Pächter das Gut dann nicht mehr bewirtschaften kann, würde er Werder verlassen müssen, was zum endgültigen Untergang des Gutes beitragen würde. Eine Appellation gegen dieses Urteil hat das Hofgericht verweigert. Die Kl. bitten um Zulassung dieser Appellation und Annweisung an den Bekl., die von ihm bewohnten Zimmer und genutzten Ställe zu räumen. Das Tribunal folgt letzterem am 31.05. und verlangt einen Bericht vom Hofgericht. Am 12.06. bittet der Bekl. um Fristverlängerung zum Einbringen seines Gegenberichts, die ihm am 14.06. gewährt wird. Am 17.06. berichten die Kl. über Angriffe durch den Bekl. auf den Pächter mit blankem Degen nach dem Kirchgang, eine vom Kl. provozierte Verhaftung durch 4 Musketiere und andere Vorgänge auf dem Hof und bitten um Entscheidung in der Hauptsache (Nr. 0392). Am 19.06. legt der Bekl. seinen Gegenbericht vor, bittet darum, das Mandat des Tribunals zurückzunehmen und ihn im Besitz der Räume zu belassen. Das Tribunal fordert die Kl. am 20.06. zur Erwiderung auf, die am 15.08. eingeht und in der die Kl. auf dem Recht des Pächters, den Wohnraum zu nutzen, bestehen. Das Tribunal fordert den Bekl. am 01.09. zur Antwort auf, die am 16.10. eingeht und in der der Bekl. vorschlägt, der Pächter solle das Backhaus zu Wohnzwecken nutzen. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme am 18.10., am 10.11. erklären die Kl., das Backhaus habe weder Dach noch Wände, sondern bestünde nur aus Fachwerk, sei also nicht bewohnbar. Am 22.01.1694 fordert das Tribunal den Bekl. zu einem Eid auf, daß er das Wohnhaus vor der Appellation allein bewohnt habe. Am 05.03. bittet der Bekl. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Rechtsmittel, die er am 06.03. erhält. Am 17.04. sagt der Bekl. die Leistung des Eides zu. Das Tribunal fordert den Bekl. am 20.04. zur Beweislegung oder Eidesleistung binnen 6 Wochen auf. Am 31.05. bittet der Bekl. um ein Commissorium an Hofgerichtsprokurator Eberhard Essing und Notar Jacob Wolfarth zum Zeugenverhör, um Beweise für seine Behauptung zu bekommen, er habe vor der Appellation allein im Gutshaus von Werder gewohnt. Das Tribunal lehnt dies am 04.06. ab und trägt dem Bekl. die Eidesleistung auf. Am 16.07. bittet der Bekl. um ein Commissiorium an Hofgerichtsprokurator Essing und NotarWolfahrth zur Abnahme des Eides. Das Tribunal folgt dem Antrag am 12.07.1694.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1693-1694
Prozessbeilagen: (7) Berichte des Notars Hinrich Batel über die Vorfälle bei Übergabe von Tribunalsmandaten vom 11.04. und 09.06.1693; Hofgerichtsmandate vom 27.04., 10. und 20.05.1693, 27.04.1694; vom Greifswalder Notar Georg Michaelis aufgenommene Appellation vom 27.05.1693; Grundrisse des Wohnhauses in Werder; Schreiben des Kl.s an das Pommersche Hofgericht vom 16.05.1693; Grundriß des Backhauses; von Germanus Carstens zu Tribsees aufgenommene Aussage des ehemaligen Pächters von Werder, Michael Pretzmann, über die Wohnverhältnisse in Werder vom 12.02.1694; Articuli Probatoriales für den Verwalter zu Päpelow Johannes Diekmann, den zu Koitenhagen Zacharias Topf und den zu Katzenow, Franz Prochnow
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:27 AM CET