Friedrich, Röm. Ks. [voller Titel], schreibt an die ehrsamen Abt Georg von Kl. Zwiefalten und Johannes Vergenhans, Propst des Stifts zu Tübingen: Gf. Andreas von Sonnenberg hat ihm vorgebracht, daß die Gff. Georg, Ulrich und Hug (Haug) zu Werdenberg die hohen Gerichte, Zwinge und Bänne in seiner Herrschaft Scheer und in den Dörfern Blochingen und Ennetach (Enendach), auch im Osterfeld zwischen Mengen und Hohentengen (Diengen), die sein Vater und er ungestört innehatten und genutzt haben, verletzen. In dieser Auseinandersetzung möchte Andreas Kundschafter vorführen, doch ist er in der Sorge, daß die zu befragenden Personen, die teils alt und schwach seien, vor Aufnahme ihrer Aussage sterben könnten und er dadurch an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert würde. Der A. bevollmächtigt daher die Empfänger, daß sie gemeinsam oder einzeln Kundschafter, die der Sonnenberger oder sein Anwalt ihnen benennen, rechtlich laden, dabei bei den Werdenbergern anfragen, ob sie bei der Vernehmung anwesend sein oder einen Bevollmächtigten schicken wollen, dann die Zeugen verhören, ihre Aussagen aufzeichnen lassen und die Niederschrift mit ihren Siegeln verschlossen dem Sonnenberger oder seinem Anwalt zustellen. Verweigern die gewünschten Zeugen die Aussage, sollen die Empfänger sie unter Androhung der rechtlich hierfür vorgesehenen Strafen zur Aussage bewegen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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