Streit um den Hanerhof zu Niederberg (Erftstadt) mit seinen Liegenschaften zu Niederberg, Borr (Erftstadt) und Wichterich (Stadt Zülpich, Kr. Euskirchen), der ein lehnbares und kurmütiges Gut der Dekanei des Kölner Domstifts ist (jährliche Einnahmen des Domdekan: 4 Malter Weizen, 4 Malter Gerste, 6 Malter Korn; ferner Pacht und Zinsen: 3 1/2 Sümber Gerste, 6 1/2 Hühner, 11 „denarii“, lieferbar an die Kellnerei zu Lechenich). Die Appellantin erhebt als Pfandgläubigerin (kraft „Hypothecations- und Immissionsrechten“) Anspruch auf die Abgaben des Hanerhofs. Sie beruft sich auf eine Pfand- bzw. Rentverschreibung des Lehnsinhabers Heinrich von Plettenberg und seiner Gattin Anna von Metternich von 1585 für Ludwig von Lülsdorf, deren Rechtsnachfolgerin die Appellantin sei, wodurch dieser für einen Kredit von 1200 Rtlr. eine jährliche Rente von 48 Maltern Roggen Dürener Maß oder 72 „bescheidenen“ Rtlr. erhalten sollte und der Hanerhof als Unterpfand eingesetzt wurde. Sie beruft sich ferner auf ein Einräumungsdekret von 1592. Die 1. Instanz hat jedoch mit einem Extrajudizialurteil vom 21. Mai 1650 die Kassierung der Verschreibung und die Einweisung des Lehnsherrn, d. h. des Domdekan, in das streitige Gut angeordnet. Hubert Brewer, der Halfmann der Appellantin, wurde gewaltsam vom Hanerhof vertrieben und an seiner Stelle Heinrich Engels, Baumeister zu Friesheim (Erftstadt), als neuer Pächter eingesetzt. Der Appellat macht geltend, daß die Rentverschreibung ungültig sei, weil keine Einwilligung des Lehnsherrn vorläge. Nach dem Tod des letzten Lehnsinhabers Heinrich von Plettenberg sei keine Investitur mehr erfolgt und somit der Hanerhof gemäß gemeinem Recht, dem Weistum von Niederberg und den Lehnskonstitutionen an den Lehnsherrn heimgefallen. Der Domdekan habe den Lic. theol. Georg von Eysch mit dem Hof rechtskräftig belehnt. Der Appellat erhebt gegen den Gerichtsstand des RKG die Einrede der Litispendenz am Reichshofrat.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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