Herzog Friedrich von Österreich belehnt Wernher v. Neuhausen d. J., Sohn des Wernher v. Neuhausen, mit dem halben Teil der Feste und seinem Teil des Kirchensatzes, von denen der eine erblich, der andere käuflich an Werner v. Neuhausen gekommen ist. [Unter dem Umbug] : "d.dux peer se ipsum"

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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