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In Nr. 1280 [1492 August 10] inserierte Urkunde: Konrad, Karl und
Heinrich von Steinau genannt Steinrück, Heinrich (Heinz), Johann (Hans)
und Jako...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1421-1430
1429 Dezember 6
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gebenn ist nach Cristi geburet vierzehenhundert jare darnach in dem neunundzwenzigistenn jare an sant Niclas tag des heylgenn bischoffs und beichtigers
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: In Nr. 1280 [1492 August 10] inserierte Urkunde: Konrad, Karl und Heinrich von Steinau genannt Steinrück, Heinrich (Heinz), Johann (Hans) und Jakob von Steinau, Johann (Hans) von Ebersberg und alle Ganerben von Poppenhausen beschwören einen Burgfrieden für Poppenhausen. Dabei bestimmen sie, dass sie sich nicht befehden, sondern sich gegenseitig an Leben und Besitz beschützen wollen; bei Streit soll niemand von außen zu Hilfe gerufen werden, es sei denn, dieser wirkt auf eine gütliche Beilegung hin; greift einer aus dem Burgfrieden einen anderen aus dem Burgfrieden mit Worten oder Waffen an, soll er sofort bei Tag oder Nacht zwei Meilen aus dem Burgfriedensbezirk ausreiten; zu einer Sühne darf er erst nach dem Urteil von drei Schiedsleuten oder ihrer Mehrheit, die die Mitglieder des Burgfriedens bestimmen, wieder heimkehren; entsteht ein Streit zwischen einem der Ganerben und einem Knecht eines der anderen Ganerben, sollen zwei der nicht beteiligten Ganerben eine Sühne für den Knecht bestimmen; Streitigkeiten unter den Knechten sollen die Ganerben unter Mithilfe der Hausgenossen schlichten; scheitert der Schlichtungsversuch, sollen drei mit der nötigen Macht zur Entscheidung der Sache versehen werden; über Knechte der jeweils anderen Ganerben soll keiner der Ganerben sich Autorität anmaßen, es sei denn, dies wird ihm eingeräumt; niemand soll den Knecht eines anderen Ganerben ohne Zustimmung des Herrn an sich binden. Die Beteiligung der Ganerben an einer Fehde auf verschiedenen Seiten beeinträchtigt den Burgfrieden nicht; kein Ganerbe soll einen Feind eines anderen Ganerben in die Burg Poppenhausen bringen; geschieht dies unwissentlich, soll der Feind unverzüglich abziehen und keinem der Ganerben ein Schaden entstehen; wird ohne Vorsatz [ein Knecht] eines der Ganerben von einem anderen gefangen gesetzt, muss er unverzüglich frei gelassen werden; Vorräte der Ganerben werden zurückerstattet. Die nächsten Verwandten (den nechstenn irs stams) der Ganerben genießen ein Vorkaufsrecht für Anteile an der Burg; gelingt keine Einigung über den Kaufpreis, setzt ein dazu gewähltes Dreiergremium von Ganerben den Kaupfreis fest; gelingt dann immer noch keine Einigung über den Kaufpreis, erhalten die anderen Ganerben die Möglichkeit zum Kauf; gelingt auch dann keine Einigung, kann ein Käufer unter den Genossen des Besitzers gesucht werden; dieser erhält erst dann Zutritt zur Burg, nachdem er gegenüber den Ganerben die Einhaltung des Burgfriedens beschworen und beurkundet hat; die Ganerben beeiden ihrerseits gegenüber dem neuen Anteilseigner den Burgfrieden. Im Alter von 15 Jahren beeiden die Söhne der Ganerben, die Laien bleiben, den Burgfrieden; beim Tod eines Ganerben erben seine Söhne seine Rechte und Pflichten; unmündige Söhne werden von dem ältesten Verwandten oder dem nächsten fähigen Verwandten als Vormund bis zu ihrer Mündigkeit vertreten. Sind der Abt von Fulda oder der Bischof von Würzburg einem der Ganerben etwas schuldig, sollen zuerst die anderen Ganerben an Abt oder Bischof schreiben; misslingt dieser Einigungsversuch, kann der Geschädigte den Abt oder den Bischof pfänden oder mahnen. Im Todesfall erben die Söhne des Ganerben seinen Anteil; sind nur Töchter vorhanden, erben diese Geld, je Viertelanteil 800 Gulden; die Vormünder der Töchter sollen den Burgfrieden wahren und für die Zahlung an die Töchter sorgen; heiraten die Töchter, können deren Ehemänner den Anteil an Burg und Feldmark erhalten, wenn sie den Burgfrieden beeiden; stirbt der Ganerbe erbenlos und hinterlässt eine Ehefrau, die nicht anderswo ein Leibgeding und ihre Morgengabe hat, bleibt ihr der Anteil ihres verstorbenen Ehemanns an der Burg, wie es bei den Töchtern gehalten werden soll. Die nächsten Verwandten der Töchter können die Anteile von den Töchtern für die genannte Geldsumme ablösen. Kein Ganerbe soll Dritten Anteile an seinen Rechten überlassen, es sei denn Freunden oder Landsleuten [?] (sein frunt oder wers ein gut lantmann der redlich schult hett); freies Geleit gewährt jeder Ganerbe auf eigene Gefahr. Die Beteiligung einzelner Ganerben an Fehden zwischen Herren und Untertanen (armen leuten) berührt den Burgfrieden nicht; auch der Besitz der Ganerben in der Gemarkung Poppenhausen bleibt unbehelligt. Streit zwischen den Ganerben soll zwischen Aschermittwoch und Reminiscere (in der fronfastenn dy gefellet in den zehenn tagenn) entschieden werden; gelingt dies nicht, entscheidet ein dazu bestimmtes Dreiergremium. Jeder Ganerbe hat gemäß seinem Anteil für einen Teil des Jahres die Schlüsselgewalt, für ein Viertelteil ein Vierteljahr; die Burg ist zur rechten Zeit abzuschließen; nach Ablauf der Zeit wird der Schlüssel dem nächsten im Burgfrieden befindlichen Ganerben oder seinem vereidigten Knecht übergeben; während der Zeit der Schlüsselgewalt ist der jeweilige Ganerbe zum Bauunterhalt der gemeinsamen Bauten, insbesondere Brücke, Tore, Schlösser und Befestigung, verantwortlich; insbesondere sorgt er für die anteilige Aufbringung der Kosten; zahlungsunwillige Ganerben pfändet er. Wird die Burg Poppenhausen angegriffen, ist jeder Ganerbe verpflichtet, zu Hilfe zu kommen oder zwei rechtschaffene Männer in der Burg zu haben gemäß seinem Anteil an der Burg; dazu kommen acht Knechte als Besatzung [?] (werschafft); jeder Inhaber eines Viertels soll an Vorräten haben: 20 Viertel Mehl, vier Armbrüste, vier Büchsen, 1000 gezähnte Pfeile, 20 Pfund Pulver oder eine (ganckhaffte) Mühle und ebensoviel Getreide wie Mehl; die Ganerben erhalten untereinander Zugang zu den Geschützen; die Vorräte sollen jährlich vier Wochen vor Thomas [Dezember 21, also November 23] oder nach Bedarf überprüft werden. Der Burgfriede ist unbefristet und kann nur gemeinsam geändert werden; auch ein Austritt aus dem Burgfrieden ist nur mit Zustimmung aller Ganerben möglich. Das mehrfach genannte Dreiergremium besteht zur Zeit aus Manegold (Mangolt) von Eberstein, Hermann von Weyhers und Nikolaus (Claus) von Leibolz; sie kommen jeweils zwischen Aschermittwoch und Reminiscere (in den nechsten zehen tagen in der fasten) oder nach Bedarf nach Poppenhausen; die Ganerben können nicht eigenmächtig auf ein Urteil durch die drei verzichten; Streitfälle sollen nicht länger als ein Jahr unbehandelt bleiben, es sei denn, alle Betroffenen stimmen zu; ausfallende Schiedsleute werden durch Wahl der Ganerben ersetzt; kommt keine Wahl zustande, bestimmen die übrigen zwei den dritten Schiedsmann. Der Burgfriede reicht von der Mühle und dem Mühlengraben bis zum (Gerchberg), von da bis zum Baumgarten des verstorbenen Dietrich von Ebersberg, von da bis zum Schafhaus des verstorbenen Gersen von Steinau, von da bis zum Weidenbaum, von da entlang des Wasserlaufs zurück zur Mühle. Siegelankündigung von Konrad, Karl und Heinrich von Steinau genannt Steinrück; Heinrich, Johann und Jakob von Steinau und Johann von Ebersberg; Manegold von Eberstein, Hermann von Weyhers und Nikolaus von Leibolz. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.