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Enthält: Schultheiß und Schöffen des Gerichts Kerpen verkünden, daß das bereits taxierte Unterpfand des Beklagten Anthon Dietrich Prumm, der die Zinsen und nach eigener Aufkündigung auch das Kapital dem Kerpener Kapitel nicht gezahlt hat, dem Kerpener Kapitel derart zuzusprechen sei, daß der Rezeß an anderen Unterpfändern per expressum reservirt sei, wenn bei Verkauf seine Ansprüche nicht befriedigt würden. Unterschrift: Bertram Hilbrandts, Gerichtsschreiber, pro copia prothocolli.