Albrecht Schlick, Graf von Passaun, Landvogt der Niederlausitz, bekundet, dass durch die von ihm bestellten Kommissare, Albrecht Schlick, Graf von Passaun, Landvogt der Niederlausitz, Sigismund von Tschammer, Hauptmann zu Lübben, und Heinrich Rabe, Rat, - der auch dazu bestimmte Christoph von Waltersdorf war "schwacheit halb" zu kommen verhindert - zwischen der Stadt Luckau und der Bauernschaft des Dorfes Cahnsdorf ein Vertrag über einen Ackertausch abgeschlossen worden ist in der Weise, dass das Dorf "das feldt und ecker vor der stadt neben dem forwerge am Dorren Graben biß an die Riethe volgents uber den steinwegk die Riethe langk biß uff den Mittelgraben und dann denselben langk neben Grauls Winckel und also fort biß an das Kansdorfer puschlein gelegen" an die Stadt abzutreten, der Rat der Stadt dagegen bewilligt hat, dass die Bauernschaft zu Cahnsdorf "viel berurt newe felt" fortan auch in ihrem Gebrauch behalten soll. Ferner hat sich die Stadt bereit erklärt, wenn die Grenzirrungen mit den Dorfschaften Alteno und Zaacko entschieden würden, sich hinsichtlich dessen, was dann der Stadt unstreitig zukommt und der Dorfschaft Cahnsdorf gelegen ist, auch gutwillig zu bezeigen. Die Lasten der nach der Stadt zu gelegenen, von der Dorfschaft zum großen Teil verpfändeten Äcker - der Pfandschilling erstreckt sich auf etliche hundert Gulden - hat die Stadt übernommen. Die Cahnsdorfer sollen auch, soweit sich des Rats und der Stadt Eigentum der "Rauchen Heiden" nach den Dorfschaften Egsdorf, Willmersdorf, Alteno, Duben und Zaacko erstreckt, freie Trift und Hutung haben, "aber nach der stat warts soll es bei des raths erlaubnis stehen. Es sol aber auch diese vorgleichung dem forwerge zum closter gegen Luckow gehorig und der freien schefferei zu Kansdorf, welche ohne mittel kon. lehen ist, und dann auch denen burgern, so vorhin der ort acker haben, ohne allen schaden und nachteil sein". Die Stadt hat ferner eine Ordnung über die Austeilung der an sie gefallenen Äcker vorgenommen in der Weise, "das sie den acker in ettliche viel sonderliche saathstucken, wie es die gelegenheit hat geben wollen, abgeteilet und dieselben nach zimlicher ungefherlicher wirderung an ein gelt angeschlagen, domit sie von solchem gelde die [...] pfandtschillinge abrichten und do, was uberliefe, deshalb auch zu ablegung ettlicher gemeiner stadt schulden oder anderer scheinbarlicher besserung und nutzen anlegen mochten. Und dieselben stucken hetten sie der burgerschaft des raths und gemeine, wie es ein jeder vormocht und begeret und auch mit den behausungen, wirtschaften und sonsten die gelegenheit darzu gehabt, zukomen lassen mit dem beding und dergestalt, das keiner dieselben ecker gar oder zum teil ohne des raths wissen und willen vorsetzen, vorpfenden, vorkeufen, auch keine hulf darauf gethan werden solte, sondern do einer seine stucken gar oder zum teil nit erhalten konnte oder wolte, so soll er solchs dem rhat anzeigen, daruff wil im der rath sein ausgeleget gelt wiederumb erlegen und den acker einem oder mher andern burgern, die es begeren, gleicher gestalt wieder zukomen lassen". Der Landvogt bestätigt obigen Vertrag und obige Ordnung. "Geben zu Luben am sonnabent nach Maria Opferung nach Christi unsers heilandes geburth im funfzehenhundert und vierundfunfzigisten jare."

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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