Wilhelm von Bernsau zu Hardenberg, Marschall und Amtmann zu Solingen, und Dietrich von der Horst, Amtmann zu Düsseldorf und Angermund (den edlen und erenvesten Wilhelmen von Bernsaw zum Hardenberg, marschalcken und ambtmann zu Solingen, und Diederichen von der Horst, ambtmann zu Dußeldorff und Angermondt) von seiten Herzog Wilhelms von Jülich-Kleve-Berg (dem durchleuchtigen hochgeboren fürsten und herren, herren Wilhelmen herzogen zu Gulich, Cleve und Berg etc.) haben mit Werner, Herrn zu Gymnich, und Arnold von Wachtendonck, Drost zu Kranenburg, Marschällen (Werner herr zu Gimmenich und Arnold von Wachtendunck, drost zu Cranenberg, beide marschalcken) von seiten Albrechts von Wachtendonck, Abts zu Kornelimünster (dem ehrwürdigen in Gott vatter und herren, herren Albrechten von Wachtendunck abten der kaißerlichen abdeyen zu St. Corneli Munster auff der Inden), und seines Kapitels zwecks Beilegung von Streitigkeiten folgende Vertragspunkte niedergelegt, auf die sie sich an Hand der 1550 durch die kurfürstlich kölnischen Räte Ritter Anthon Haußman zu Namedy, Wilhelm Hase zu Konradsheim (Conratzheim), Marschälle, und Daem Spieß von Büllesheim (Bulleßheim), Amtmann zu Lechenich, aufgenommenen und in der Fassung vom 10. September den Friedensverhandlungen zugrundegelegten Weistümer, deren Überprüfung durch Schuld des Abtes die Verhandlungen bis 1563 unterbrochen hat, nunmehr geeinigt haben. 1.) Der Herzog von Jülich ist Schirmvogt des Gotteshauses zu Kornelimünster mit allen aus dieser Stellung abzuleitenden Rechten. 2.) Der Abt ist Grundherr innerhalb der Grenzpfähle des hl. Cornelius mit allen aus dieser Stellung abzuleitenden Rechten. Er allein zieht die Brüchten (= Strafgelder) ein. 3.) Alle nicht aus Leibesstrafen abzuleitenden Brüchten sind innere Landesangelegenheit. Strafgefangene dieser Art werden vom Grundherrn in seinem eigenen Turm bewacht. Der Vogt hat dort nur mit Erlaubnis des Abts Zutritt. 4.) Der Grundherr verwahrt den Missetäter nach der Verhaftung eine Nacht in der Pforte des alten Brauhauses (Bauhauß), schließt ihn dann auf dem Markt in den Stock und ruft die Schöffen zum Gericht. Besitzt der Missetäter Geld oder Geldeswert, so dienen sie zur Begleichung der Gerichtskosten; der Überschuß wird zwischen Grundherr und Vogt geteilt. Besitzt er nichts, so trägt der Grundherr die Kosten des Verfahrens. 5.) Im Kriegsfall sind die Mannen dem Vogt Gefolgschaft schuldig bis an die Grenzpfähle. 6.) Der Grundherr hat die Kur (er zieht das Besthaupt ein). 7.) Er setzt Schultheißen und Unterschultheißen ein. 8.) Er setzt nach dem Rat der Schöffen neue Schöffen ein und vereidigt sie. Die Stuhlsetzung vollzieht er mit dem Vogt gemeinsam. 9.) Er setzt einen Mannboten über die Mannen. 10.) Er setzt einen Boten über die Kurgüter. 11.) Er gibt das Geleit. 12.) Er kann allein mit seinen Schöffen verhören und Urteile verkünden. 13.) Er hat den Wildbann (die wiltbant) im Land und Gericht Kornelimünster. 14.) Er allein ist auch für Klagen außerhalb des Gerichts zuständig. 15.) Er und sein Amtmann überwachen die Schöffen und ihre Urteile. 16.) Er und sein Amtmann vollziehen die Pfändung (kommer). 17.) Er und seine Schöffen verleihen Grundbesitzveräußerungen Rechtskraft. 18.) Er hat Gebot und Verbot, vorbehaltlich der Rechte des Vogts bei Glockenklang. 19.) Brüchten von 5 Mark stehen zu einem Drittel dem Grundherrn, zu zwei Dritteln dem Vogt zu; größere und kleinere Brüchten werden zu gleichen Teilen geteilt. 20.) Verbauertes (verbuert) und ausgeschlagenes Gut werden ebenfalls zu gleichen Teilen zwischen Grundherr und Vogt geteilt. 21.) Der Grundherr und sein Amtmann ziehen die Brüchten ein; der Anteil des Vogts wird demselben Innerhalb 3 x 14 Tagen vom Schultheiß zugesandt. 22.) Der Grundherr und sein Amtmann können täglich ohne den Vogt dingen. 23.) Der Grundherr soll auf seinem Hof dreimal im Jahr geschworene Hofgedinge mit seinen Mannen und Schöffen abhalten, und zwar Sonntag nach Dreizehnmessen (drentzehen missen = Dreikönigstag), Sonntag nach Ostern und Sonntag nach Johannes (St. Johanstag Baptista nativitatis). 24.) Das Vogtgeding soll am nächstfolgenden Dienstag stattfinden und dem Vogt seine Brüchten vom Hofgericht zugewiesen werden. 25.) Der Vogt soll außerdem drei weitere Gedinge (achtergedinge) abhalten, und von allen 6 Gedingen dem Grundherrn seine Brüchten zuweisen. 26.) Der Bote des Vogts soll die kleine Bede einziehen und die Maisteuer (May hoeve); außerdem darf er von allen außer den Abtsleuten weitere 4 Pfennig auf St. Gertrudentag (März 17) fordern für Gräben machen, Lehm hacken, Pfosten setzen, Steine aushacken. Im Weigerungsfalle steht ihm ein Strafgeld von 5 Mark zu, das zwischen Vogt und Grundherr zu gleichen Teilen geteilt wird. 27.) Der Grundherr behält alle Waldrechte (waltrecht), nämlich Silber-, Blei-, Eisen- und Zinngruben (khulen) und den Zehnten davon, der Herzog den auf das Land übergreifenden Wildbann (wiltbanck). 28.) Brüchten für im Wald begangene Untaten sind wie alle anderen zu teilen. 29.) Innerhalb der Grenzpfähle des Landes Kornelimünster richtet der Grundherr über Mord und Totschlag 30.) Der Grundherr behält sein Bann-Brauhaus (ban panhauß) 31.) Alle Bäcker (veilbecker = feilbietende Bäcker) unterliegen dem grundherrlichen Mühlenbaum, nicht aber der gemeine Landmann. 32.) Der Vogt soll, wenn nötig, den Grundherrn vor Gewalt schützen (alle gewalt abthuen). 33.) Keine der beiden Parteien soll über diese Punkte hinaus in ihren Besitz- und Hochgerichtsrechten geschmälert werden. Gescheen zu Hamboch, am dreuzehenden tag Octobris anno L XIX. etc.