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Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Geheimen Rates, das der Gräfinwitwe von Schwerin gehörende Haus Noithausen solle als jül. Rittersitz (wieder) zu den Landtagen beschrieben werden. Die Kläger betrachten dagegen Haus Noithausen als Bestandteil der dem Deutschen Orden gehörenden Reichsherrschaft Elsen und berufen sich auf RKG-Urteile von 1561 (vgl. RKG 5580 (T 118/666)) und 1620 (vgl. RKG 5584 (T 122/670)) sowie eine 1711 auf Vortrag des Geheimen Rates gefällte Entscheidung Herzog Johann Wilhelms, Noithausen aus dem Ritterzettel streichen zu lassen. Die Gräfin von Schwerin behauptet mit entsprechenden Beispielen, Haus Noithausen sei immer Bestandteil des Herzogtums Jülich gewesen. Es sei immer zu den Landtagen beschrieben worden, wie auch immer Rittersteuern und andere Abgaben an Jülich entrichtet worden seien, das auch die Jurisdiktion über Noithausen (Verweis insbesondere darauf, daß Wilhelm von Bongard sich, während sein Bruder Landkomtur gewesen sei, an das Hauptgericht Jülich gewandt habe) ausgeübt habe. Sie bestreitet, daß sich die angegebenen Urteile und Entscheidungen aufHaus Noithausen bezogen hätten, bzw. deren Relevanz für den vorliegenden Fall. Die Zugehörigkeit des Dorfes Noithausen zur Herrschaft Elsen wird nicht bestritten. Haus Noithausen aber liege nicht, wie behauptet, über eine halbe Stunde von jül. Gebiet entfernt, sondern bei den jül. Ortschaften Grevenbroich, Gierath und Grimlinghausen. Auch von jül. Seite wurde auf das alte Herkommen der Zugehörigkeit des Hauses Noithausen zu Jülich verwiesen und Irrelevanz der angegebenen Urteile für die vorliegende Frage behauptet. Mit Urteil vom 23. Februar 1742 entschied das RKG, der Deutsche Orden sei in der Oberbotmäßigkeit über Haus Noithausen in der Herrschaft Elsen zu schützen, und erließ ein geschärftes Mandat an die Beklagten, über die Befolgung des 1. Mandates zu berichten. Im folgenden wurde über die Befolgung dieses Mandates verhandelt. Am 24. Februar 1744 erließ das RKG ein Mandatum de exequendo an den König von Preußen als Herzog von Kleve. Da die Ballei Koblenz und deren Herrschaft Elsen im kurrheinischen Kreis liege, erbat Weylach Umschreibung des Exekutionsmandates auf den Mainzer Erzbischof als ausschreibenden Fürsten dieses Kreises.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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