Anweisungen an den pfalzgräflichen Marstaller Konrad (Contz) Hack über die Pferde, Gestüte und Höfe, die ihm Philipp Forstmeister von Gelnhausen ihm im Auftrag Kurfürst Philipps von der Pfalz gegeben hat. Enthält Bestimmungen u. a. zur Begutachtung der Tiere zu Hilsberg (Hilß-) [= Stüterhof bei Waldleiningen] und an anderen Orten, wo der Pfalzgraf junge Pferde auf den Waldungen und Gestützen hat, zur Versehung von diesen mit guten und geschlachten Hengsten und Stuten (guerren), zur Hut der Pferde im Wald, zur Anfertigung von Listen der Pferde und Aushändigung eines Exemplars an den jeweiligen Gestütmeister, zur Verteilung der jungen Pferde aus den Gestüten auf die Höfe, zum Abgang und Verkauf, zur Kontrolle der Pferde auf den Schlössern und Höfen mindestens einmal im Monat, zur Aufstellung zweier gleichlautender Register über die Einnahmen und Ausgaben, zur Versorgung der Pferde durch Konrad und seine Knechte und die Unterweisung derselben in diesen Dingen, zur rechtzeitigen Erkundigung der Preise von Heu, Stroh, Salz und anderem, das für die jungen Pferde gebraucht wird, zum Einkauf dieser Sachen, zur Eintragung der Einnahmen und Ausgaben, namentlich für Sattler, Seiler und Schmiede in ein Register und zur Rechnungslegung vor dem Pfalzgrafen, zur Bewilligung der Keller und Zollschreiber vor Ort beim Verkauf von Pferden, zur Verteilung der Pferde auf die Höfe um den St. Michaelistag [28.09.] herum sowie zum Verkauf der untauglichen Tiere, damit der Fürst über den Winter keine unnötigen Kosten hat.