Cuno von Gottes Gnaden Erzbischof der Heiligen Trierer Kirche, Erzkanzler des Reiches für Gallien, Beauftragter der Kölner Kirche in geistlichen und weltlichen Dingen, Abgesandter des apostolischen Stuhles, erklärt, dass er im Namen und als Teil der Kölner Kirche dem Johann gen. Stremmel, Knappen, 40 Mark Soester Währung schuldig ist aufgrund der Schulden, die der ehrenwerte Gottfried, einst Graf von Arnsberg, gegenüber Johannes hatte. Er übernimmt die Schulden von 40 Mark mit Willen und Einverständnis des Dekans und des Domkapitels der Kölner Kirche für den gen. Gottfried und erklärt sich bereit, sie zu bezahlen. Er und die Kölner Kirche sind anstelle des Grafen für die Summe Geldes hinsichtlich der Grafschaft Arnsberg verpflichtet, rechtmäßig einen Abschlag zu zahlen. Weil die Kölner Kirche über diese nicht sofort verfügte, von der sie den gen. Johann und andere Gläubiger mit ähnlichen Schulden bezüglich genannter Grafschaft zufrieden stellen kann, und um vor Schaden und Gefahr, die daraus entstehen könnte, zu schützen, hat er mit Willen und Einverständnis des Dekans und des Kapitels vorgen. Kirche im Namen der Kölner Kirche folgendes verfügt: Er zahlt eine jährliche Rente von 40 Mark file://fn@01 genannter Währung dem Johannes, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde; weiterhin die Bedegelder, die in der Grafschaft Arnsberg von der Kölner Kirche eingezogen werden, und zwar von nun an jedes weitere Jahr die Hälfte zu St. Michael im nächsten Herbst und die andere Hälfte zu St. Walburga darauf folgend und so in den folgenden Jahren zu besagten Terminen diese vorgen. Rente von 40 Mark in Besitz zu nehmen und zu erheben. Die Kölner Kirche kann mit 40 Mark genannter Soester Währung die Schuld von gen. Johannes, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde zurückkaufen. Siegelankündigung des Ausstellers und des Kapitels.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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