Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet gütlich zwischen zahlreichen genannten Personen, die dem Hans von Talheim etliche Zinsen und Gülten von Gütern zu Steinweiler (Steynwiler) laut einer Verschreibung vom Palmabend 1465 schuldig geblieben sind, einer- sowie Hans von Talheim, der deshalb einige Güter beschlagnahmt hat andererseits: Hans soll vorerst auf die Beschlagnahmung verzichten, die genannten armen Leute sollen die säumigen Zinsen mit gebührlichen Kosten ausrichten und dann jährlich Gülte und Zins ausrichten. Wenn künftig ein Säumnis entsteht, sollen die Güter Hans von Talheim oder seinen Erben zustehen. Es werden etwa 1 ½ Dutzend Zinssäumige namentlich genannt, angefangen bei Adam Miller (Millers Adam) und Hans Mathis (Mathis Hans) und endend bei Peter Bride (Briden Pettern).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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