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Berufung gegen ein Urteil, das der Appellantin die Vorlage eines Inventars über die Güter ihres verstorbenen Sohnes Konrad von Strünkede, Kammerherr und Drost zu Bochum, und deren Abtretung an seine Gläubiger auferlegte. Die Gosewinkelschen und Horstischen Güter sollten vorläufig nicht mit einbezogen werden. Konrad von Strünkede war von dem verstorbenen Mann der Appellantin zum Universalerben bestimmt worden und hatte unter ihrer Vormundschaft bis zu seinem Tod 1719 viele Schulden gemacht. Die Appellantin verweist vor dem RKG darauf, daß sie schon zuvor ohne Aufforderung ein Inventar vorgelegt hatte und die Güter einem Familienfideikommiß ihres Mannes unterliegen. Sie erklärt, daß nach ihrem verstorbenen Sohn wieder dem ältesten Nachkommen die Erbschaft zuerkannt wird. Außerdem bestreitet sie, daß ihr verstorbener Sohn schon zuvor über die Güter verfügt hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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