(1) F 1928 (2)~Kläger: Witwe Frohne, Meierin zu Asemissen, da sie nicht schreiben kann, unterschreibt die Vollmacht in ihrem Namen ihr Schwiegersohn Arnold Meier zu Wantrup; 1732 nach ihrem Tod ihre beiden Töchter Anna Ilsabei Frohne; Anna Katharina Frohne, Meierin zu Wantrup; 1741 Anna Ilsabe Frohne, 1747 Anna Ilsabe Kahmann, geb. Frohne; als Intervenient die lipp. vormundschaftliche Regentschaft (Graf August Wolfhart zur Lippe; Gräfin Johannette Wilhelmine zur Lippe) (3)~Beklagter: Johann Christoph Frohne, Meier zu Wistinghausen, die Ladung wird ihm zu Asemissen zugestellt, Sohn der Appellantin; 1737 nach dessen Tod als seine Erben (seine Tochter) Anna Frohne zu Asemissen und (deren Mann) Johann Heinrich Frohne zu Asemissen (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1730, 1732 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1730 ( Subst.: Lic. H. F. Spoenla 1732 ( Dr. Johann Goy 1741 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( Lic. Johann Eberhard Greineisen 1747 ( Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles ( Lic. Müller (1741) ( für die Intervenienten: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1736] 1738 ( Subst.: Lic. W. M. Brack Prokuratoren (Bekl.): Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler 1730 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Zwirlein ( Lic. Simon Heinrich Gondela 1737 ( Subst.: Lic. Johann Werner (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellantin erklärt, der Meierhof zu Asemissen sei ihr Eigentum, aus dem eine Tochter und der Sohn, als er 1713 die Witwe des Meiers zu Wistinghausen geheiratet habe, ausgesteuert worden seien. Dessen ungeachtet habe ihr Sohn 1728 versucht, den Hof zu übernehmen, und während sie auf Raub (spolium) und Schutz in ihren Rechten geklagt habe, habe die Kanzlei ihren Sohn zunächst vorläufig im Besitz des Hofes bestätigt, dann ihr eine Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Abgaben von dem Hof und Kautionsstellung für den Hof abverlangt, in diesem Falle solle ihr bis zu ihrem Tode der Hof wieder zur Verwaltung eingeräumt und ihr Sohn auf die Leibzucht oder den Hof zu Wistinghausen verwiesen werden. Auf ihre Einwände, sie habe die Abgaben immer fristgerecht entrichtet und als mit dem Hof Erbgesessene könne von ihr keine Kaution für den Hof verlangt werden, im übrigen sei sie Eigentümerin des Hofes, die die freie Verfügung über ihren Hof habe und der kein Administrator für den Hof bestellt werden könne, habe die Kanzlei wegen Nichtabgabe der geforderten Erklärung den Amtmann angewiesen, ihrem Sohn den Hof mit allen Konsequenzen aufzutragen und Güteverhandlungen über ihre Leibzucht und eine Abfindung ihrer noch auf dem Hof lebenden Tochter zu führen. Sie sieht sich durch diese Entscheidung ihres Eigentums- und Verfügungsrechtes über ihren Hof beraubt und das gewalttätige und unberechtigte Eindringen ihres reichlich ausgesteuerten Sohnes in den Hof widerrechtlich unterstützt. Sie macht zudem Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Forderung auf Entsetzung des Appellaten vom Hof, in dessen Besitz er sich gewaltsam gesetzt habe, bis zum Austrag der Sache. Der Appellat beansprucht ein Nachfolgerecht an dem Hof nach lipp. Gewohnheitsrecht, das einen Sohn in der Nachfolge einer Tochter vorziehe, so daß seine Mutter nicht berechtigt sei, den Hof seiner Schwester zu übertragen. Er bestreitet zwar nicht, ausgesteuert worden zu sein; er habe dabei aber nicht auf sein Nachfolgerecht verzichtet. Bei eigenbehörigen Höfen bedeute die Aussteuerung auf einen anderen Hof den Verzicht auf die Erbfolge an dem Hof, von dem ausgesteuert werde, nicht aber bei meierstättischen Höfen, wie es der strittige Hof sei. Er sieht sich bereits durch einen Bescheid von 1729 zum legalen Erben des Hofes bestimmt. Die Anweisung, gegen die sich die RKG-Appellation richte, diene lediglich der Ausführung dieses Spruchs und sei nicht appellabel. Er erklärt, daß zwar gemeinhin niemandem zu Lebzeiten ein Nachfolger bestellt werden könne, das aber gelte nicht für Bauern, die mit fortschreitendem Alter zur Bewirtschaftung ihres Hofes und in der Folge zur Entrichtung der Abgaben nicht mehr fähig seien. Appellatischer Attentatsvorwurf wegen der auf Befehl der Kammer erfolgten Depossedierung des Sohnes des Appellaten vom Hof zugunsten von Anna Ilsabe Frohne. Am 14. November 1738 bestätigte das RKG die Urteile der Vorinstanz von 1729 und 1730 und kassierte das zugunsten von Anna Ilsabe Frohne ergangene Dekret der Vormundschaft von 1738. Mithin sei der Hof der Tochter von Johann Christoph Frohne und deren Ehemann einzuräumen. Gesuch um Restitutio in integrum dagegen. 23. Dezember 1738, 18. März 1739 RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Urteils zu berichten. 14. Mai 1739 RKG-Exekutionsmandat auf den Bischof von Paderborn als nächstgelegenen Reichsstand. Strafgesuch des kaiserlichen Fiskals gegen Kammerrat Petri als Advokat der Vormundschaft wegen frevelhaften Restitutionsgesuches. 17. Juli 1743 geschärftes Mandat de exequendo mit Strafverhängung. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1728 - 1730 ( 2. RKG 1731 - 1749 (1713 - 1748) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 24). Botenlohnquittung (Q 14, 84). Extrakt aus dem Eheprotokoll zwischen Johann Christoph Frohne und Anna Maria Elisabeth, Witwe des Meiers Johann Christoph zu Wistinghausen, 1713 (Q 9). Vergleich zwischen Johann Christoph Frohne und seinem Schwager Arnold Meier zu Wantrup, 1729 (Q 41). Bescheinigung des Pastors zu Oerlinghausen, J. G. Plesmann, daß Anna Ilsabe Frohne das zweite uneheliche Kind zur Welt gebracht habe, 1732 (Q 42). Inventar des Frohnen Hofes, 1738 (Q 48). Bescheinigung über das Nicht-Erbrecht ausgesteuerter Kinder an lastbaren aber nicht leibeigenen Höfen, 1739, der Amtmänner zu Schwalenberg (Q 61), Horn (Q 62), Detmold (Q 63), Oerlinghausen (Q 64). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 14,5 cm; Bd. 1: 9 cm, Bl. 1 - 122, 286 - 620, lose; Q 1 - 23, 25 - 100, es fehlt Q 81*, 2 Beil.; Bd. 2: 5,5 cm, 285 Bl., geb.; Q 24. Lit.: Frohne, Bischof (wie L 82 Nr. 204), S. 134ff.; Führer, Meyerrechtliche Verfassung, S. 161f.