Die Umwandlung der auf der s.g. Sandmühle S. No. 1657ab dahier haftenden jährlichen fixen Reichnisse in Bodenzins unter Abrechnung des von der obengenannten Stiftung zu leistenden jährlichen Gegenreichnisses von 19fl. in Geld wegen des Wasserflusses und 1 Scheffel 2 Metzen 17/32 Korn.