Georg (Jorg) von Romrod bekundet, dass er von [Philipp Schenk zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief für das Amt Steinau erhalten...
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1516
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1541-1550
1541 August 11
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Ubergebenn unnd geschehenn im iar unnd tag wie obsteht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Georg (Jorg) von Romrod bekundet, dass er von [Philipp Schenk zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief für das Amt Steinau erhalten hat, dessen Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er verspricht, Abt und Kloster treu und gehorsam zu sein und die in der Urkunde genannten Regelungen stets und uneingeschränkt einzuhalten; er verspricht dem Abt mit Handgelöbnis die Treue und schwört mit erhobenen Fingern einen Eid auf Gott und die Heiligen. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1541 August 11: Philipp [Schenk zu Schweinsberg], erwählter Abt von Fulda, bekundet, dass er Georg von Romrod als seinen Amtmann in Steinau aufgenommen hat. Das Amt hat er in eigener Person zu verwalten; er hat zwei gute reisige Pferde und einen Knecht sowie einen Torwächter, Wächter und weiteres notwendiges Gesinde auf eigene Kosten zu unterhalten; alle Personen sollen dem Abt eidlich verpflichtet werden. Das Amt soll er in gutem Zustand halten, die dazugehörigen Rechte beachten und bewahren und dem Amt nichts entziehen oder entziehen lassen oder dem Amt zustehende Rechte verkaufen. Alle Untertanen des Amts, seien sie geistlichen oder weltlichen Stands, hat er zu beschützen; er darf sie nicht mit mehr Diensten belasten, als üblich ist; wenn zwischen ihm und den Untertanen Streitigkeiten entstehen, hat er sich nach Klärung der Sachlage an den Entscheid des Abtes zu halten. Mit den zwei reisigen Pferden und dem reisigen Knecht hat Georg von Romrod auf Anforderung dem Abt und seinen Nachfolgern bei allen Anliegen des Klosters zu dienen. Wenn im Dienst für das Kloster eins oder mehrere seiner reisigen Pferde Schaden erleiden, stellt der Abt ihm neue Pferde oder gibt ihm den aktuellen Gegenwert der Pferde in Geld; darüber hinaus übernimmt der Abt keine weitere Haftung. Die zwei reisigen Pferde hat er innerhalb von 14 Tagen nach Amtsantritt bereitzuhalten. Wenn er für seinen Dienst als Amtmann weitere Pferde benötigt, zahlt ihm der Marschall des Abtes für sein eigenes Pferd (leibpferdt) 35 Gulden, für das Pferd seines Knechts 24 Gulden. Für seinen Unterhalt als Amtmann erhält er: die Äcker, die zur Burg Steinau gehören samt Garten, Wiesen und üblichen Frondiensten; die der Burg zustehenden Gänse, Hühner, Hähne, Hammel (hemell) und Käse. Der Kammerschreiber und der Hofkellerer des Abtes haben ihm jährlich zehn Gulden für seinen Dienst und als Beschlaggeld, zehn Viertel Roggen (korns), zehn Viertel Hafer sowie Sommer- und Winterhofkleidung zu geben. Laut des Registers [des Amts] erhält er fünf Viertel Getreide, halb Roggen, halb Hafer, von zwei Untertanen aus Marbach, Johann Schuh (Schuch Henn) und Konrad (Cort) Litger. Der Abt behält sich die Vergabe der geistlichen und anderer Güter im Amt vor, ebenso die bei Heimfall der Lehen anfallenden Handlöhne. Der Amtmann erhält den dritten Pfennig von jeder Buße; zusammen mit dem Zentgrafen von Fulda hat er die Bußen und Frevel genau aufzuschreiben und die Einnahmen an einem ihm jeweils zu verkündenden Termin zu entrichten. Alle sonstigen Einkünfte vom Amt Steinau aus Wildbännen, Gewässern, Weiden, Wäldern, Feldern, Zinsen und Renten sind nicht in der Bestallung enthalten, sondern stehen Abt und Kloster zu und werden vom Zentgrafen in Fulda eingezogen; der Amtmann soll den Zentgrafen bei der Einziehung der Einkünfte nicht behindern, sondern ihn dabei unterstützen. Wenn der Abt dem Amtmann das Amt wieder entziehen oder der Amtmann das Amt nicht länger ausüben will, muss dies jeweils ein Vierteljahr zuvor mit besiegelter Urkunde angekündigt werden; was dem Amtmann zur Verwaltung des Amts zur Verfügung gestellt worden ist, hat er darauf wieder zurückzugeben; den dem Amt gehörenden Acker und alles andere ihm überlassene Gut hat er bei seinem Abzug so zu hinterlassen, wie er es bei Amtsantritt vorgefunden hat; er soll nichts mitnehmen, was zur Ausstattung des Amts gehört; seine Aufwendungen für den baulichen Erhalt [des Amtssitzes] kann er nicht geltend machen. Wenn der Abt gefangen genommen werden sollte oder stirbt, soll Georg von Romrod bis zur Freilassung oder Neuwahl des Abtes nur Dekan und Konvent des Klosters dienen. Wenn es vor oder nach dem Abziehen Georgs von Romrod zwischen ihm und dem Abt zum Streit über das Amt kommt, hat der Abt zwei seiner Räte, der Amtmann zwei seiner Verwandten zu bestimmen, die entweder eine gütliche Einigung herbeiführen oder aber einen für beide Seiten bindenden Schiedsspruch erlassen sollen. Wenn die Schiedsleute keinen einstimmigen Schiedsspruch erlassen können, wird ein unparteilicher Obmann mit der Beilegung der Sache beauftragt; an dessen Entscheidung haben sich beide Seiten ohne die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Anfechtung zu halten. Georg von Romrod hat gelobt, alle im Bestallungsbrief aufgeführten Regelungen stets und uneingeschränkt zu halten, mit Handgelöbnis die Treue versprochen und dies mit einem körperlichen geschworenen Eid bekräftigt; Abt und Kloster hat er darüber zudem einen Revers ausgestellt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abts. Ausstellungsort: Fulda. (... der gebenn ist zu Fulda Donnerstags nach Laurentii anno funffzehenhundertt unnd im ein unnd viertzigstenn). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg von Romrod
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Georg (Jorg) von Romrod bekundet, dass er von [Philipp Schenk zu Schweinsberg], Abt von Fulda, einen Bestallungsbrief für das Amt Steinau erhalten hat, dessen Inhalt im Folgenden inseriert ist. Er verspricht, Abt und Kloster treu und gehorsam zu sein und die in der Urkunde genannten Regelungen stets und uneingeschränkt einzuhalten; er verspricht dem Abt mit Handgelöbnis die Treue und schwört mit erhobenen Fingern einen Eid auf Gott und die Heiligen. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1541 August 11: Philipp [Schenk zu Schweinsberg], erwählter Abt von Fulda, bekundet, dass er Georg von Romrod als seinen Amtmann in Steinau aufgenommen hat. Das Amt hat er in eigener Person zu verwalten; er hat zwei gute reisige Pferde und einen Knecht sowie einen Torwächter, Wächter und weiteres notwendiges Gesinde auf eigene Kosten zu unterhalten; alle Personen sollen dem Abt eidlich verpflichtet werden. Das Amt soll er in gutem Zustand halten, die dazugehörigen Rechte beachten und bewahren und dem Amt nichts entziehen oder entziehen lassen oder dem Amt zustehende Rechte verkaufen. Alle Untertanen des Amts, seien sie geistlichen oder weltlichen Stands, hat er zu beschützen; er darf sie nicht mit mehr Diensten belasten, als üblich ist; wenn zwischen ihm und den Untertanen Streitigkeiten entstehen, hat er sich nach Klärung der Sachlage an den Entscheid des Abtes zu halten. Mit den zwei reisigen Pferden und dem reisigen Knecht hat Georg von Romrod auf Anforderung dem Abt und seinen Nachfolgern bei allen Anliegen des Klosters zu dienen. Wenn im Dienst für das Kloster eins oder mehrere seiner reisigen Pferde Schaden erleiden, stellt der Abt ihm neue Pferde oder gibt ihm den aktuellen Gegenwert der Pferde in Geld; darüber hinaus übernimmt der Abt keine weitere Haftung. Die zwei reisigen Pferde hat er innerhalb von 14 Tagen nach Amtsantritt bereitzuhalten. Wenn er für seinen Dienst als Amtmann weitere Pferde benötigt, zahlt ihm der Marschall des Abtes für sein eigenes Pferd (leibpferdt) 35 Gulden, für das Pferd seines Knechts 24 Gulden. Für seinen Unterhalt als Amtmann erhält er: die Äcker, die zur Burg Steinau gehören samt Garten, Wiesen und üblichen Frondiensten; die der Burg zustehenden Gänse, Hühner, Hähne, Hammel (hemell) und Käse. Der Kammerschreiber und der Hofkellerer des Abtes haben ihm jährlich zehn Gulden für seinen Dienst und als Beschlaggeld, zehn Viertel Roggen (korns), zehn Viertel Hafer sowie Sommer- und Winterhofkleidung zu geben. Laut des Registers [des Amts] erhält er fünf Viertel Getreide, halb Roggen, halb Hafer, von zwei Untertanen aus Marbach, Johann Schuh (Schuch Henn) und Konrad (Cort) Litger. Der Abt behält sich die Vergabe der geistlichen und anderer Güter im Amt vor, ebenso die bei Heimfall der Lehen anfallenden Handlöhne. Der Amtmann erhält den dritten Pfennig von jeder Buße; zusammen mit dem Zentgrafen von Fulda hat er die Bußen und Frevel genau aufzuschreiben und die Einnahmen an einem ihm jeweils zu verkündenden Termin zu entrichten. Alle sonstigen Einkünfte vom Amt Steinau aus Wildbännen, Gewässern, Weiden, Wäldern, Feldern, Zinsen und Renten sind nicht in der Bestallung enthalten, sondern stehen Abt und Kloster zu und werden vom Zentgrafen in Fulda eingezogen; der Amtmann soll den Zentgrafen bei der Einziehung der Einkünfte nicht behindern, sondern ihn dabei unterstützen. Wenn der Abt dem Amtmann das Amt wieder entziehen oder der Amtmann das Amt nicht länger ausüben will, muss dies jeweils ein Vierteljahr zuvor mit besiegelter Urkunde angekündigt werden; was dem Amtmann zur Verwaltung des Amts zur Verfügung gestellt worden ist, hat er darauf wieder zurückzugeben; den dem Amt gehörenden Acker und alles andere ihm überlassene Gut hat er bei seinem Abzug so zu hinterlassen, wie er es bei Amtsantritt vorgefunden hat; er soll nichts mitnehmen, was zur Ausstattung des Amts gehört; seine Aufwendungen für den baulichen Erhalt [des Amtssitzes] kann er nicht geltend machen. Wenn der Abt gefangen genommen werden sollte oder stirbt, soll Georg von Romrod bis zur Freilassung oder Neuwahl des Abtes nur Dekan und Konvent des Klosters dienen. Wenn es vor oder nach dem Abziehen Georgs von Romrod zwischen ihm und dem Abt zum Streit über das Amt kommt, hat der Abt zwei seiner Räte, der Amtmann zwei seiner Verwandten zu bestimmen, die entweder eine gütliche Einigung herbeiführen oder aber einen für beide Seiten bindenden Schiedsspruch erlassen sollen. Wenn die Schiedsleute keinen einstimmigen Schiedsspruch erlassen können, wird ein unparteilicher Obmann mit der Beilegung der Sache beauftragt; an dessen Entscheidung haben sich beide Seiten ohne die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Anfechtung zu halten. Georg von Romrod hat gelobt, alle im Bestallungsbrief aufgeführten Regelungen stets und uneingeschränkt zu halten, mit Handgelöbnis die Treue versprochen und dies mit einem körperlichen geschworenen Eid bekräftigt; Abt und Kloster hat er darüber zudem einen Revers ausgestellt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abts. Ausstellungsort: Fulda. (... der gebenn ist zu Fulda Donnerstags nach Laurentii anno funffzehenhundertt unnd im ein unnd viertzigstenn). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg von Romrod
Beschlaggeld: Geld für das Beschlagen der Pferde.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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