Schultheiß und Richter zu Dußlingen erkennen den Schwestern der Sammlung zu Tübingen das Recht zu, ihre drei bisher dem Conntz Schaffer (Scheffer) d. A. zu Dußlingen verliehenen Wiesen daselbst zur Vermeidung eines Zinsverlustes ungeteilt einem Träger ihrer Wahl zu verleihen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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