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Karlsburg: Recess über die vorgeschriebene Eröffnung des Testaments des Markgrafen Friedrich V., dessen Inhalt die Söhne und Erben desselben zu erfüllen geloben, mit Ausnahme des Markgrafen Gustav Adolf, der wegen der Deputatsbestimmungen erst einen Rechtsbeistand befragen will.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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