Hohenlohe contra Brandenburg wegen einen strittigen Zehnten zu Niederwinden auf Hans Glindters, markgräflicher Untertan allda, von einem zu Weckelweiler erkauften 2 Morgen Ackers, welchen der markgräflichen Zehnt frei zu sein vorgibt, deswegen den Zehnten davon zu geben sich geweigert, und ist dieser Streit, auf eine Zusammenkunft gestellt, bei solcher verglichen worden, dass wenn Glindter genügsamen Beweis der Zehntfreiheit beibringen wird, es also dabei verbleiben solle andernfalls aber sein von ihm der Zehnt davon zu entrichten; es ist auch von dem markgräflichen Untertanen der Zehnt bis zum Auftrag der Sache zu behalten erlaubt worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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