König Heinrich II. nimmt auf Bitten des Abts Hosat des Klosters Corvey in seinen Schutz, bestätigt ihm seine Privilegien (insbesondere, dass kein Graf oder anderer richterlicher Beamter die Besitzungen des Klosters, in welchen Bistümern, Gauen oder Territorien sie auch liegen mögen, betreten und die Leute des Klosters - tam ingenuos quam et servos vel latos - vor sein Gericht ziehe), seine Zehnten und zehntpflichtigen Kirchen, mit der Bestimmung jedoch, dass die Mönche den Bischöfen bei ihren Kundreisen die schuldigen Dienste und Herbergen, nach Inhalt der darüber sprechenden Schriften, gewähren. Data VIIII. kal. sept. anno dominicae incarnationis MII, indictione XV, anno vero domni Heinrici regis I.