Hans [Sürg] von und zu Sürgenstein, Achberg und Amtzell beurkundet, dass sich Abraham Musch zu Gunzenweiler, ehelicher Sohn des Bartholomäus Musch und der bereits verstorbenen Margaretha Mader, gegen Zahlung einer Gebühr in nicht genannter Höhe, die empfangen zu haben er hiermit bestätigt, von seiner Leibherrschaft losgekauft hat. Auch namens seiner Nachkommen und Erben spricht der Aussteller genannten Abraham von der Eigenschaft seines Leibes und Gutes los, entbindet ihn und seine Erben von den daraus abgeleiteten Verpflichtungen und Lasten, garantiert, von Leibeigenschafts wegen an ihn keinerlei Ansprüche und Forderungen mehr zu stellen, weder gerichtlich noch außergerichtlich, und erlaubt ihm, künftig bei Herren, Städten oder "andern ortten seins gefallens" Schutz und Schirm, Bürgerrecht oder auch erneute Eigenschaft anzunehmen, wobei er von seiner Seite keine Behinderung zu gewärtigen hat. Es gilt aber der Vorbehalt, falls Abraham inner- oder außerhalb der Herrschaft Achberg liegende Güter gehören oder ihm oder seinen Erben künftig solche von Eigenleuten des Ausstellers erblich oder auf anderem Weg anfallen sollten, dass er dann dieselben nicht innehaben und besitzen darf, sondern "sich nach göttlichem, zümlichen, büllichen vnd landleuffigen dingen darvon lösen lassen" muss. Bei möglichen künftigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Austeller, dessen Erben oder Eigenleuten ist Musch unbedingt verpflichtet, deren ordentlichen Gerichtsstand zu respektieren.