Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 5. Juli 1791, das von der Juristenfakultät der Universität Marburg gefunden worden ist und das die Urteile der 1. und 2. Instanz bestätigte. Der Appellant soll demnach die Schuldforderung von 2363 Rtlr., herrührend aus einem Darlehen, das die evangelisch-lutherische Gemeinde von Köln 1742 ihrem Mitvorsteher Wilhelm Henrich Heppe, dem Vater des Appellanten, eingeräumt hat, innerhalb von 4 Wochen bezahlen oder den Appellaten die als Sicherheit verpfändeten sog. Torleyschen Güter zu Neustadt abtreten. Ob das RKG die Appellation angenommen hat, ist nicht ersichtlich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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