Erzbischof Berthold von Mainz, Erzbischof Johann II. von Trier und Kurfürst Philipp von der Pfalz bekunden, dass sie eine Einung gegen die Stadt Köln wegen des neuen Rheinzolls, den sie zu ihrem merklichen Schaden seit mehreren Jahren eingerichtet und trotz ihrer vielfachen Ersuche nicht abgestellt hat, geschlossen haben. Der Rhein soll fortan ab Koblenz (zu Covelentz) gesperrt sein und es niemandem bewilligt werden, Wein, Frucht oder anderes den Rhein herab oder hinauf zu führen. Damit der gemeine Kaufmann Handel treiben kann, mag er seine Waren den Rhein hinab nach Koblenz und von dort in die niederen Lande (in die Nidderlande) und vice versa auf der Mosel oder auf der Straße, die ihm am tauglichsten scheint, führen. Dabei soll keinerlei Ware derer von Köln geführt oder dorthin gebracht werden, wozu die Kaufleute sich eidlich verpflichten sollen. Fürsten, Grafen, Herren oder Ritter mögen Waren zu ihrem Eigenbedarf nach Anzeige über Land in ihre Herrschaften führen. Erzbischof Johann von Trier darf den ihm zustehenden Zoll zu Engers derweil zu Koblenz nehmen. Von den auf die Wagen geladenen Waren sollen die Fürsten keinen Moselzoll erheben, von den auf der Mosel geführten Waren dagegen den gewöhnlichen Zoll. Damit die Waren (hantierunge und gewerbe), die vor Jahren auf dem Rheinstrom in die niederen Lande hinab gehandelt wurden, wieder auf den Rhein gebracht werden, wollen die Fürsten den Gebrauch ihrer Straßen zum Transport von Wein, Frucht und anderem, wenn es aus den oberen Landen hinab in die niederen Lande geführt wird, verbieten. Zum Schutz der Straßen wollen die drei Fürsten auf eigene Kosten jeweils 10 Gewappnete zu Pferd für zwei Monate dort unterhalten und stellen, wo Erzbischof Johann sie hin verordnet. Bei Bedarf soll es den Fürsten überlassen sein, die Reisigen länger zu unterhalten. Will jemand die verbündeten Fürsten in dieser Einung anfechten und beschädigen, wollen sie sich gemäß der vormals beschlossenen Verträge zur Seite stehen. Bis zur Aufhebung des Zolls und der Kehrung ihres Schadens wollen sie die Einung nicht aufheben. Die drei Fürsten haben mit handgebender Treue die Einhaltung versichert, jeder erhält eine gleichlautende und von allen besiegelte Ausfertigung.