Anspruch auf Wahrung des Privilegs des Gerichtsstandes der Appellantin wegen der Forderung der Appellatinnen auf Rückzahlung eines Kapitals von 1200 Goldgulden samt rückständiger Zinsen aus einer Rentverschreibung des Werner von Hatzfeldt und seiner Frau Margaretha Torck (Turck) von 1567. Andreas Kochs Witwe Anna, Margaretha und Helena Heumar hatten zunächst am Gericht Wissen geklagt, waren aber nach Köln verwiesen worden. Dort klagten sie am 3. Juli 1656 unter Übergehung des Gerichts Friesenhagen beim Erzbischof, wurden an das RKG verwiesen, wandten sich aber an die jül.-berg. Hofkanzlei, die die Klage annahm und verhandelte. Alle verpfändeten Güter liegen nach Angaben der Appellantin in der unmittelbaren Reichsherrschaft Wildenburg, wo sie auch ihren ständigen Wohnsitz habe. Daher sei das „Privilegium exemptionis“ dieser Herrschaft verletzt. Außerdem seien die verpfändeten Güter mehr als das Zehnfache der Hauptsumme wert. Zum Zeichen ihrer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft hatte Maria von Velbrück beim Gericht Friesenhagen 1658 einen Teil des Betrages hinterlegt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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