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Gründliche DEDUCTION und Anweisung, Daß Das Hohe Ertz-Stifft Mayntz (Erzstift Mainz) in Ergreifung der Possession des Frey-Gerichts zum Hanauischen Antheil Sr. Fürstl. Durchleucht dem Herrn Land-Graffen Wilhelm zu Hessen-Cassel (Hessen-Kassel) vorgekommen, folglich in apprehensa anteriori possessione und da mehr zu manuteniren seye, als solche (1.) Durch das ex simultanea investitura, & possessione pro indiviso, resultirendes Jus accrescendi, sive non decrescendi, (2.) Durch die Eigenschafft dieses zum rechten Mann-Lehen verliehenen Feudi, (3.) Durch die Chur-Sächsische Declaration vom 17. Novembr. 1717. (4.) Durch den hierauff erfolgten Kayserl. Ober-Lehen-Herrlichen Ausspruch vom 26. Februarii 1718. (5.) Durch die in denen zwischen Chur-Sachsen und Hessen-Cassel (Hessen-Kassel) unterm 4. Febr. 1724. geschlossenen Tractaten zu Fevor des Hohen Ertz-Stiffts ausdrücklich beschehene Ausnahm des Frey-Gerichts / (6.) Durch den von Hochgedachtem Herrn Land-Graffen Wilhelm mittels eines besondern Reverses de 13. Aprilis 1724. über bemeldte Tractaten ertheilten Consens, und endlich (7.) Durch die annoch hierüber von Ihro Kayserl. Majestät unterm 29. Febr. 1728. erfolgte Allerhöchste Confirmation, Und also ex plurimis capitibus ohnhintertreiblich colorirt und bevestigt ist; Zu dem End verfasset / Damit die Sub- & Obreptio des an Seiten Ihrer Fürstl. Durchl. des Herrn Land-Graffen Wilhelm zu Hessen-Cassel (Hessen-Kassel) / Wider Ihro Churfürstl. Gnaden zu Mayntz (Mainz) und Dero nachgesetzte Regierung Am Höchst- preißl. Kayserl. Cammer-Gericht ausgewürckten Mandati de non turbando in Compossessione legitime apprehensa, sed via juris, & non facti, procedendo S. C. ersten Anblicks in die Augen fallen möge.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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