Johann, Wildgraf zu Dhaun und Kyrburg, Rheingraf zum Stein und Graf zu Salm, verkauft Kurfürst Philipp von der Pfalz seine Hälfte an Dorf und Gemarkung zu Münster an der Nahe bei Bingen mit aller summarisch aufgelisteten Zugehörungen und Gefällen, so wie es seine Vorfahren von der Pfalz zu Lehen hatten. Die übergebene Hälfte ist frei und unbeschwert, falls sich doch etwas finden sollte, verspricht Graf Johann den Pfalzgrafen und seine Erben schadlos zu halten. Der Kauf geschah um 4.000 gute rheinische Gulden, wofür der Pfalzgraf Graf Johann und seine Erben 200 Gulden jährlicher Gülte auf seine Kammer verwiesen und ihm darüber zu Heidelberg am Tag dieser Urkunde einen Brief ausgestellt hat. Johann reversiert, dass er diese 200 Gulden Gült und 4.000 Gulden Hauptsumme vom Pfalzgrafen nun zu Lehen empfangen und die Huldigung getan hat. Er und seine Mannlehenserben sollen dies fortan, solange die Gült nicht abgelöst ist, von den kurfürstlichen Pfalzgrafen empfangen und tragen. Sollte der Pfalzgraf die Gült ablösen, sollen Johann oder seine Erben die 4.000 Gulden unverzüglich mit Zustimmung des Pfalzgrafen wieder anlegen, so oft dies notwendig wäre, die [neuen Gülten] zu Mannlehen empfangen und dadurch dem Pfalzgrafen verbunden sein. Der Aussteller versichert die Aus- und Einsetzung aller Zu- und Eingehörungen zu Münster, verspricht Währschaft für den Verkauf, sagt alle Angehörigen der Dorfhälfte der Huldigung und Verpflichtungen ledig und weist sie an, dem Pfalzgrafen zu gehorchen. Sollte sich eine Veräußerung, Beschwerung oder Verpfändung finden, verspricht Johann Währschaft und Schadloshaltung des Pfalzgrafen. Er versichert, dass auch alles nicht Genannte, das zur Dorfhälfte gehört, in diesen Kauf mit inbegriffen sein soll, und auf Rechtsmittel gegen den Kauf zu verzichten.