Zitation um Einsicht in vorenthaltene Lehnsbriefe und Immission in eine Hälfte von dem Erzbischof von Köln stammender Lehen und deren Restitution. Nachdem Anton, Otto und Johann Waldbott, die Söhne von Anton Waldbott, 1554 angeblich vereinbart hatten, daß nach dem Tod eines ohne männlichen Erben verstorbenen Bruders unter Entschädigung eventuell vorhandener Töchter sein Besitz den übrigen Brüdern zukommen sollte, war mit dem Ableben von Joseph Clemens Carl Franciscus Waldbott-Bassenheim zu Gudenau ohne Nachkommen die „Ottonische Linie“ ausgestorben. Der Kläger hatte daraufhin Anspruch auf eine Hälfte der Güter als Vertreter der „Anthonitischen Linie“ erhoben, während die andere Johann Jakob Waldbott- Bassenheim zu Bornheim zustand. Bezüglich der Lehen des Erzbischofs von Köln warf der Kläger Carl Georg von der Vorst zu Lombeck vor, sich Gudenau, Königswinter, Wolkenburg, Altenahr, Kuchenheim und andere Güter angeeignet zu haben. Johann Jakob Waldbott-Bassenheim zu Bornheim soll gleichfalls nicht rechtmäßig in den Besitz des Lehens Drachenfels gelangt sein. Der Kläger beschwert sich außerdem, daß die Freifrau von Westerholt zu Lombeck und der Grafvon Ostein als Vormund der Söhne seines Bruders Anspruch auf die kurköln. Lehen erhoben hatten. Die Beklagten verweisen auf die Zuständigkeit des kurköln. Hofrats und bestreiten die Echtheit des 1554 vereinbarten Vertrags, in dem außerdem keine Lehen erwähnt sein sollen. Ein RKG- Urteil vom 30. 4. 1744 spricht die Beklagten von der Anklage frei und verweist die Kläger für einen Rechtsentscheid hinsichtlich der dem verstorbenen Joseph Clemens von Waldbott zu Gudenau gehörenden Feudalgüter an ein Lehnsgericht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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