Michael Gielis erhebt mit seiner Appellation an das RKG Anspruch auf zwei Bunder und 13 große Roden vom St. Servatius-Stift zu Maastricht lehnsrühriges Ackerland, gelegen zu Sluizen. Dieses Lehnsgut hatten Statthalter und Lehnsmannen von St. Servatius zuvor dem in erster Instanz klagenden Heinrich Michaelis zugesprochen. Der Appellat Heinrich Michaelis beantragt den Armeneid, der ihm mit RKG-Urteil vom 15.6.1537 gewährt wird. Er erklärt die Appellation wegen Fristversäumnis für desert. Das RKG läßt die vom Appellanten zum Schutz seiner Appellation erhobenen Einwände (Unkenntnis der RKG-Ordnung und Krankheit) nicht gelten und entscheidet am 8.1.1538, daß die Appellation desert sei und nicht am RKG angenommen werde. Der Appellant wird zur Übernahme der Kosten verurteilt, deren Höhe mit RKG-Urteil vom 1.4.1538 festgesetzt wird. Nachdem Heinrich Michaelis 1538 oder Anfang 1539 im Spital zu Speyer gestorben ist, erscheint ein Prokurator für seinen Erben Gielis Thonys am RKG. Mit RKG-Urteil vom 15.5.1539 wird auch ihm das Armenrecht zuerkannt. Der Appellant Gielis Michaelis wendet jedoch ein, daß Gielis Thonys lediglich ein Zwölftel am Erbe des Verstorbenen zustehe und es neben dem Appellanten selbst noch fünf weitere Miterben gebe. Er protestiert und appelliert deshalb gegen die am 22.10.1539 zugunsten des Gielis Thonys erfolgte Urteilsexekution durch Statthalter und Lehnsmannen von St. Servatius.