Abt Coelestin [Rieder] und der Konvent des Benediktinerklosters Elchingen [Oberelchingen Gde. Elchingen/Lkr. Neu-Ulm] auf der einen Seite sowie Ratsältere, Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm auf der anderen Seite einigen sich vertraglich über folgende Punkte: - Sollte das Kloster gezwungen sein, seine Pfleghof in Ulm [abgegangen, Bereich Frauenstraße 28, Steingasse 11] zu verkaufen, dann soll es der Stadt Ulm oder einem ihrer Bürger ein Vorkaufsrecht einräumen. Ein Verkauf an Fremde ist ohne Einwilligung des Magistrats der Stadt nur dann erlaubt, wenn dieser oder Ulmer Bürger dem Kloster nicht den von unparteiischen Schätzern festgelegten Verkehrswert des Hofes bezahlen wollen. Hält sich das Kloster nicht daran, dann steht der Stadt Ulm bei einem Verkauf an Fremde ein Einstandsrecht zu. - Gegen Zahlung von 1.000 Gulden tritt die Stadt Ulm das Recht zur Besteuerung, die Forsthoheit sowie die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit auf dem Körbenhof [Unbestimmt] an das Kloster ab. - Das halbjährlich zu entrichtende einfache Beisitzergeld des Klosterhofmeisters in Ulm wird auf 1 Gulden und 30 Kreuzer festgelegt, das außerordentliche Beisitzergeld soll, wenn es erhoben wird, nicht mehr als 45 Kreuzer betragen. - Der Streit wegen der Besteuerung der Klostergüter in Temmenhausen ("Thümmenhaußen") [Gde. Dornstadt/Alb-Donau-Kreis] und Lehr [Stadt Ulm] soll durch Bevollmächtigte beider Parteien auf einer innerhalb der nächsten 14 Tage einzuberufenden Konferenz nach Möglichkeit gütlich beigelegt werden.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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