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Eberhard von Ehingen, Komtur des Deutschen Ordens zu Heilbronn (Heylbrun), und Friedrich Sturmfeder, Komtur des Deutschen Ordens zu Blumental (Blumentale), beurkunden, daß sie im Auftrag von Dietrich von Cleen, Meister des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, eine Einigung in der Auseinandersetzung zwischen Burkhard von Seckendorff, Komtur des Deutschen Ordens zu Mergentheim, einerseits und Heinrich Marschall von Pappenheim (Bappennheim), Hauskomtur des Deutschen Ordens zu Weißenburg (Weyssennburg) und Verwalter des Amts Neuhaus (Newennhaus), und Nikolaus Vehe, Kaplan des Deutschen Ordens zu Neuhaus, andererseits um das Fischrecht in der Tauber erziehlt und folgendes entschieden haben: Das Fischrecht zwischen Igersheim und Mergentheim steht dem Komtur und dem Haus Mergentheim zu, soweit die Markung Mergentheim auf den Zins und die Bede, die ihnen das Amt Neuhaus zu entrichten hatte. Es handelt sich dabei um Zinsen von einem Acker auf dem Katzenberg, für den Hans Knebel als Anstößer genannt wird, von einem Lehen zu Tötelsee (Rettelsehe), von einem Fischwasser bei der Mühle zu Igersheim, das dem Richter gehörte, sowie um die Bede von Äckern am Katzenberg (Kazberg) und Kytzberg, worüber ein Vertrag des verstorbenen Georg Graf von Henneberg, Komtur des Deutschen Ordens zu Mergentheim, vom 15. November 1493 vorliegt. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung der Urkunden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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